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Besonderes Verwaltungsrecht


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dazu unten Rn. 88 ff.), hat die Planfeststellungsbehörde grundsätzlich nur die Möglichkeit, das Vorhaben in der beantragten Form zuzulassen oder den Antrag abzulehnen[30].

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I. Planfeststellungsverfahren

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      Das Anhörungsverfahren ist „prototypisch“ in § 73 VwVfG geregelt, wobei sich in den verschiedenen Fachplanungsgesetzen zum Teil erhebliche Modifizierungen finden. Wesentliche Ergänzungen ergeben sich darüber hinaus aus dem UVPG und in geringerem Ausmaß aus dem BNatSchG. Das Anhörungsverfahren umfasst bis auf die Veröffentlichung des Beschlusses alle äußerlichen Verfahrensschritte, insbesondere die Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der Vereinigungen, und wird deshalb häufig als das eigentliche Planfeststellungsverfahren wahrgenommen.

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