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Besonderes Verwaltungsrecht


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die, soweit sie nicht mit der Anhörungsbehörde identisch ist, nicht unmittelbar am Anhörungsverfahren beteiligt sein muss, einen Eindruck von diesem zu vermitteln.

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      Auch nach der Feststellung des Plans kann es noch zu Änderungen an dem Vorhaben kommen. Hierbei sind zwei Konstellationen, die Änderung vor Fertigstellung des Vorhabens und die Änderung nach der Fertigstellung, zu unterscheiden. Für letztere Fallgruppe gelten die allgemeinen Regelungen. Das heißt, grundsätzlich ist ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen, wobei allerdings die Möglichkeiten der Erteilung einer Plangenehmigung nach § 74 Abs. 6 VwVfG oder des Entfallens von Planfeststellung und Plangenehmigung nach § 74 Abs. 7 VwVfG in Betracht kommen.

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C. Materiell-rechtliche Anforderungen an die Planfeststellung

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