Группа авторов

Besonderes Verwaltungsrecht


Скачать книгу

innehaben, die die Grundlage für ein gerichtliches Verfahren bilden könnten[72]. Neben dem Hinweis auf die Durchbrechung des Amtsermittlungsgrundsatzes[73], dem Konflikt mit dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung[74] sowie den Zweifeln an der Praktikabilität der Regelung,[75] ergeben sich Bedenken vor allem daraus, dass Behörden öffentliche Interessen nicht im eigenen Interesse wahrnehmen. Anders als Privaten steht ihnen kein Verfügungsrecht zu, das sie durch Nichtwahrnehmung ausüben könnten.[76]

      29

      Die Öffentlichkeitsbeteiligung stellt das zweite zentrale Beteiligungselement im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens dar. Sie beginnt mit der Auslegung der Planunterlagen nach § 73 Abs. 2, 3 und 5 VwVfG und endet mit der Bekanntgabe und Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses nach § 74 Abs. 4 und 5 VwVfG. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens selbst dienen die Auslegung des Plans, das Einwendungsverfahren (§ 73 Abs. 4 VwVfG) und der Erörterungstermin nach § 73 Abs. 6 und 7 VwVfG der Beteiligung der Öffentlichkeit. Modifizierungen im Ablauf der Öffentlichkeitsbeteiligung ergeben sich aus den Fachgesetzen und dem UVPG.

      aa) Begriff der Öffentlichkeit

      30

      31

      bb) Auslegung

      32

      33

      

      34

      

      cc) Einwendungen

      35

      36

      

      37