Группа авторов

Besonderes Verwaltungsrecht


Скачать книгу

(§ 73 Abs. 1 S. 1 VwVfG), der Planungsprozess muss also schon zu einem konkreten Ergebnis geführt haben[52]. Daran wird deutlich, dass das formalisierte Anhörungsverfahren lediglich die letzte Phase des Planungsprozesses ist. Der Planungsphase vor der Antragstellung kommt damit erhebliche Bedeutung zu. Hier ergeben sich im Rahmen rechtlich nicht durchformter „informeller“ Prozesse Vorfestlegungen, die im späteren Planfeststellungsverfahren kaum noch zu revidieren sind[53]. Die Gefahr des Entstehens eines Ungleichgewichts zwischen den von der Planfeststellungsbehörde zu berücksichtigenden Interessen, insbesondere zugunsten des Vorhabenträgers, ist offenkundig. Gerade deshalb stellt sich die Frage nach der Formalisierung auch früher Planungsphasen, wobei allerdings festzustellen ist, dass sich informelle Prozesse schon ihrem Wesen nach einer vollständigen Formalisierung entziehen. Ein früheres Eingreifen formeller Verfahrensweisen dürfte zumeist eine weitere Vorverlagerung informeller Prozesse nach sich ziehen. Gleichwohl erscheint es möglich und sinnvoll, den Einfluss möglichst vieler Betroffener in einer frühen Phase der Entstehung des Plans zu sichern. Interessen und Belange haben eine umso größere Chance in der abschließenden Planungsentscheidung berücksichtigt zu werden, je eher sie Eingang in den Planungsprozess finden.

      22

      

      23

      

      24

      Einen besonderen Weg beschreitet der Gesetzgeber mit den §§ 19 ff. NABEG, die ein gestuftes Antragsverfahren vorsehen. Hier ist gemäß § 20 NABEG eine Antragskonferenz noch vor Einreichung des Plans vorgesehen. Diese Regelungen gehen über die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung in § 25 Abs. 3 VwVfG noch hinaus.

      25

      26

      27

      28