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b) Absonderungsberechtigte Gläubiger, §§ 49 bis 52 InsO
Die meisten Sicherungsnehmer sind absonderungsberechtigte Gläubiger.[1] Wichtige Beispielsfälle sind die Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung (vgl. § 51 Nr. 1 InsO). Hintergrund: Der Sicherungsnehmer erhält zwar Volleigentum am Sicherungsgegenstand. Dies ist notwendig, da das deutsche Recht kein rechtsgeschäftliches besitzloses Pfandrecht vorsieht (Faustpfandrecht, § 1205 BGB).[2] Wirtschaftlich gesehen steht das Sicherungseigentum aufgrund der Sicherungsvereinbarung jedoch einem besitzlosen Pfandrecht gleich.[3]
Personalsicherheiten, wie die Bürgschaft, die Garantie oder ein Patronat führen in der Insolvenz des Sicherungsgebers lediglich zu einer Insolvenzforderung. Die Sicherheit für den Gläubiger, sein Geld zurückzuerhalten, liegt in dem Umstand begründet, dass er einen zusätzlichen Schuldner erhält (Bürgen, Garanten, Patron).
Gemäß § 50 I InsO darf der Sicherungsnehmer auch seine Zinsen befriedigen.
Die freihändige Verwertung beweglicher Sachen erfolgt durch den Insolvenzverwalter, soweit er die Sachen in seinem Besitz hat (§ 166 I InsO). Anschließend kehrt der den Erlös, abzüglich eines Kostenbeitrags von 9 % (§§ 170, 171 InsO),[4] an den Gläubiger aus. Anders verhält es sich für unbewegliche Gegenstände (§ 49 InsO). Sie werden durch den Sicherungsnehmer oder den Insolvenzverwalter nach dem ZVG verwertet.[5]
Auch zur Sicherheit abgetretene Forderungen kann der Insolvenzverwalter einziehen, § 166 II InsO. Hier müssen Sie aufpassen: § 166 II InsO erfasst vom nicht zur Sicherheit verpfändete Forderungen; diese kann der Sicherungsnehmer einziehen.
§ 166 II InsO erfasst zudem nicht zur Sicherheit abgetretene oder verpfändete Rechte, wie insbesondere zur Sicherheit abgetretene oder verpfändete Gesellschaftsanteile, die aufgrund der Möglichkeit „über“ der Gesellschaft „abzuschneiden“ und den Geschäftsbetrieb selbst nicht zu beeinträchtigen, ein sehr wertvolles Sicherungsrecht darstellen.[6]
Im Eröffnungsverfahren kann das Gericht als Sicherungsmaßnahme (§ 21 I, II 1 Nr. 5 InsO) anordnen, dass die entsprechenden Gegenstände nicht durch die Gläubiger verwertet werden dürfen. Ein durch die Nutzung der Gegenstände entstehender Wertverlust ist dem Gläubiger zu ersetzen.
Soweit die Erlöse aus der Verwertung des Sicherungsguts nicht ausreichen, um den Gläubiger zu befriedigen, nimmt er als Insolvenzgläubiger im Rang des § 38 InsO am Verfahren teil, §§ 52, 190 InsO.[7]
Anmerkungen
Vgl. Zimmermann, Grundriss des Insolvenzrechts, 11. Aufl. 2018, Rn. 238 ff.
Die gesetzlichen Einbringungspfandrechte des Vermieters oder Gastwirtes sind besitzlose Pfandrechte. Anstelle des Besitzes wird an die Einbringung der Sache angeknüpft.
§ 51 Nr. 1 InsO gibt damit ein Argument, Sicherungseigentum nicht als Drittrecht im Sinn des § 771 I ZPO zu betrachten. Gegenargument: rechtliches Eigentum.
Häufig wird vertraglich ein höherer Kostenbeitrag vereinbart.
Gleußner, Insolvenzrecht, 2015, Rn. 55-57; Zimmermann, Grundriss des Insolvenzrechts, 11. Aufl. 2018, Rn. 459.
Der BGH, NZI 2016, 2, hat indiziert, dass der Insolvenzverwalter das Verwertungsrecht innehaben könnte, wenn die Anteile der wirtschaftlichen Einheit des Schuldnerunternehmens zuzurechnen sind.
Gleußner, Insolvenzrecht, 2015, Rn. 58.
c) Massegläubiger, §§ 53 bis 55 InsO
Zu den Masseverbindlichkeiten zählen unter anderem die Kosten des Insolvenzverfahrens (insbesondere die Vergütung des Insolvenzverwalters) und die Verbindlichkeiten, die der Insolvenzverwalter eingegangen ist.[1] Damit soll, zum Beispiel für Lieferanten, ein Anreiz geschaffen werden, mit dem Verwalter zu kontrahieren. Auf diese Weise wird die (einstweilige) Fortführung des Geschäftsbetriebs ermöglicht.
Die Massegläubiger haben damit eine relativ gute Position und können häufig mit der vollen Befriedigung ihrer Forderung rechnen.
Anmerkungen
Vgl. Zimmermann, Grundriss des Insolvenzrechts, 11. Aufl. 2018, Rn. 174 ff.
d) Insolvenzgläubiger, § 38 InsO
Insolvenzgläubiger sind alle Gläubiger, deren Forderung vor Eröffnung des Verfahrens begründet wurde.[1] Die Insolvenzgläubiger melden ihre Forderungen zur Insolvenztabelle an (§§ 174 ff. InsO). Sie erhalten häufig nur eine geringe Quote auf ihre Forderung, das heißt sie erhalten zum Beispiel 4 % ihrer Forderung zurück (sogenannte Insolvenzquote).
Anmerkungen
Vgl. Zimmermann, Grundriss des Insolvenzrechts, 11. Aufl. 2018, Rn. 142 ff.
e) Nachrangige Insolvenzforderungen, § 39 InsO, § 174 III InsO
Hier sind insbesondere die Forderungen auf Rückgewähr von Darlehen, die die Gesellschafter gewährt haben (Gesellschafterdarlehen), oder Forderungen aus wirtschaftlich entsprechenden Rechtshandlungen nach § 39 I Nr. 5 InsO von Bedeutung.[1]
Wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlungen sind beispielsweise Forderungen eines indirekten Gesellschafters (zum Beispiel der Konzernmutter) oder eines gesellschaftergleichen Dritten, das heißt einer Person, die einem Gesellschafter gleich am Gewinn beteiligt ist und zugleich gesellschaftergleichen Einfluss auf das Unternehmen ausüben kann.[2] Die zahlreichen Beteiligungskonstellationen und Möglichkeiten der Einflussnahme und die signifikante Konsequenz des Nachrangs (in der Regel nicht einmal teilweise Befriedigung) sorgen dafür, dass die Frage, ob eine Forderung aufgrund des § 39 I Nr. 5 InsO nachrangig ist, in der Praxis eine sehr große Rolle spielt. Eine Frage ist beispielsweise, ob strenge Bedingungen (Covenants) zu einem Nachrang führen können. Mit Wirkung zum 1.1.2021 wurden staatliche Förderbanken aus dem Nachrang ausgenommen, § 39 I Nr. 5 S. 2 InsO. Das ist relevant, wenn die Förderbank Gesellschafter wird und nicht das Sanierungsprivileg (§ 39 IV 2 InsO) oder das Kleinbeteiligtenprivileg (§ 39 V InsO in Anspruch nehmen kann.
Nachrangige Insolvenzgläubiger werden in den meisten Fällen bei der Verteilung nicht berücksichtigt. Sie müssen ihre Forderung zu 100 % abschreiben.
Anmerkungen
Vgl. Zimmermann, Grundriss des Insolvenzrechts, 11. Aufl. 2018, Rn. 153.
Vgl. die sogenannte Pfandgläubigerentscheidung des BGH, NJW 1992, 3035, 3036.