Josef Parzinger

Falltraining Insolvenzrecht


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      b) Absonderungsberechtigte Gläubiger, §§ 49 bis 52 InsO

      Personalsicherheiten, wie die Bürgschaft, die Garantie oder ein Patronat führen in der Insolvenz des Sicherungsgebers lediglich zu einer Insolvenzforderung. Die Sicherheit für den Gläubiger, sein Geld zurückzuerhalten, liegt in dem Umstand begründet, dass er einen zusätzlichen Schuldner erhält (Bürgen, Garanten, Patron).

      Gemäß § 50 I InsO darf der Sicherungsnehmer auch seine Zinsen befriedigen.

      Auch zur Sicherheit abgetretene Forderungen kann der Insolvenzverwalter einziehen, § 166 II InsO. Hier müssen Sie aufpassen: § 166 II InsO erfasst vom nicht zur Sicherheit verpfändete Forderungen; diese kann der Sicherungsnehmer einziehen.

      Im Eröffnungsverfahren kann das Gericht als Sicherungsmaßnahme (§ 21 I, II 1 Nr. 5 InsO) anordnen, dass die entsprechenden Gegenstände nicht durch die Gläubiger verwertet werden dürfen. Ein durch die Nutzung der Gegenstände entstehender Wertverlust ist dem Gläubiger zu ersetzen.

      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. Zimmermann, Grundriss des Insolvenzrechts, 11. Aufl. 2018, Rn. 238 ff.

       [2]

      Die gesetzlichen Einbringungspfandrechte des Vermieters oder Gastwirtes sind besitzlose Pfandrechte. Anstelle des Besitzes wird an die Einbringung der Sache angeknüpft.

       [3]

      § 51 Nr. 1 InsO gibt damit ein Argument, Sicherungseigentum nicht als Drittrecht im Sinn des § 771 I ZPO zu betrachten. Gegenargument: rechtliches Eigentum.

       [4]

      Häufig wird vertraglich ein höherer Kostenbeitrag vereinbart.

       [5]

      Gleußner, Insolvenzrecht, 2015, Rn. 55-57; Zimmermann, Grundriss des Insolvenzrechts, 11. Aufl. 2018, Rn. 459.

       [6]

      Der BGH, NZI 2016, 2, hat indiziert, dass der Insolvenzverwalter das Verwertungsrecht innehaben könnte, wenn die Anteile der wirtschaftlichen Einheit des Schuldnerunternehmens zuzurechnen sind.

       [7]

      Gleußner, Insolvenzrecht, 2015, Rn. 58.

      c) Massegläubiger, §§ 53 bis 55 InsO

      Die Massegläubiger haben damit eine relativ gute Position und können häufig mit der vollen Befriedigung ihrer Forderung rechnen.

      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. Zimmermann, Grundriss des Insolvenzrechts, 11. Aufl. 2018, Rn. 174 ff.

      d) Insolvenzgläubiger, § 38 InsO

      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. Zimmermann, Grundriss des Insolvenzrechts, 11. Aufl. 2018, Rn. 142 ff.

      e) Nachrangige Insolvenzforderungen, § 39 InsO, § 174 III InsO

      Nachrangige Insolvenzgläubiger werden in den meisten Fällen bei der Verteilung nicht berücksichtigt. Sie müssen ihre Forderung zu 100 % abschreiben.

      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. Zimmermann, Grundriss des Insolvenzrechts, 11. Aufl. 2018, Rn. 153.

       [2]

      Vgl. die sogenannte Pfandgläubigerentscheidung des BGH, NJW 1992, 3035, 3036.