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Handbuch des Strafrechts


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Herrschaft über den in den Tatbeständen vertypten Ausschnitt der sozialen Wirklichkeit nur dann zu, wenn er mit letzterem mittäterschaftlich zusammenwirkt. Dann nämlich kann die an sich begrenzte Tatmacht des Unterlassenden um die des aktiv Handelnden erweitert werden. Mit anderen Worten: (Mit-)Täterschaft des Unterlassenden neben dem aktiv Handelnden erfordert einen gemeinsamen Tatentschluss und ein gemeinsames Wirksamwerden im Ausführungsstadium, welches sich beim Unterlassenden in der Nichtverhinderung des herbeizuführenden Erfolgs äußert. Ohne eine Willensverbindung mit dem Begehungstäter kommt dagegen dem Unterlassenden nicht ein ausreichendes Maß an Herrschaft über das Unrecht zu und er ist nur Teilnehmer.

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VI. Alternative und additive Mittäterschaft

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