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Handbuch des Strafrechts


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      Anders stellt es sich dar, wenn ein Garant eine ihm mögliche und zumutbare Rettungsmaßnahme unterlässt und so die Herbeiführung des Erfolgs durch einen aktiv Handelnden ermöglicht. In diesem Fall ist auch nach der Äquivalenztheorie das Unterlassen des Garanten „quasi-kausal“ für den Erfolg. Doch stellt sich auf der Zurechnungsebene die Frage, wie das Zusammenwirken mit dem aktiv Handelnden zu beurteilen ist. Dem Garanten kann hier der Erfolg grundsätzlich auch (mit-)zugerechnet werden. Fraglich ist nur, ob ihm die Tat als Täter oder als Teilnehmer zuzurechnen ist.

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      Problematischer sind die Fälle, in denen ein echtes Nebeneinander von Handlung oder Unterlassung vorliegt, wenn also die Verhinderung des Erfolgs nur durch Einflussnahme auf den Täter erfolgen konnte, während ein Beseitigen