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Handbuch des Strafrechts


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zum unmittelbaren Ansetzen des anderen zu sehen ist. Auch kann es genügen, dass ein späterer Tatbeitrag so wesentlich sein soll, dass das Gelingen der gesamten Tat davon abhängig ist, so dass er in diesem Sinn bereits im Moment des Ansetzens des anderen mitwirkt.[271] Beginnt jedoch einer der Mittäter (abweichend vom gemeinsamen Tatentschluss) selbstständig, ist das für den anderen Beteiligten noch kein unmittelbares Ansetzen und damit noch kein Mittäterschaftsversuch,[272] da sich die (vermeintlichen) Mittäter dann nicht aktuell wechselseitig bestimmt haben.

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      12. Abschnitt: Täterschaft und Teilnahme§ 51 Mittäterschaft › F. Mittäterschaftliche Begehung anderer Beteiligungsformen

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      Mittäterschaft ist auch in Kombination mit anderen Beteiligungsformen möglich.

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