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Handbuch des Strafrechts


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stehenden Verhalten um eine wesentliche Abweichung vom gemeinsamen Tatplan handelt.[190] Dies konkretisiert er durch weitere Einschränkungskriterien und rechnet deshalb zum einen ein Verhalten auch dann zu, wenn die verabredete Tatausführung durch eine in Schwere und Gefährlichkeit gleiche Handlung ersetzt wird.[191] Zudem soll nach Ansicht des BGH kein Exzess vorliegen, wenn die Mittäter dem exzessiven Verhalten gleichgültig gegenüberstehen.[192]

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      Im Rahmen der Unterlassung ist zwischen dem Zusammenwirken mehrerer Unterlassender und dem Zusammenwirken eines Garanten mit einem aktiv Handelnden zu differenzieren. Bei den letzteren Fallkonstellationen bereitet insbesondere die Frage der (Mit-)Täterschaft eines unterlassenden Garanten erhebliche Probleme. Hierbei ist eine differenzierte Beurteilung geboten, die unterschiedliche