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Handbuch des Strafrechts


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Eigenhändige Delikte

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      Doch greift auch dieses Verständnis von Tatherrschaft zu kurz. Eine allein auf die Sonderpflicht gegründete Täterschaft ist weder mit den geltenden gesetzlichen Regelungen noch mit der Begründung des Rechts allgemein und der Mittäterschaft im Besonderen aus der Freiheit des Einzelnen vereinbar. Vgl. auch insgesamt → AT Bd. 3: Noltenius, § 50 Rn. 109 ff.

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