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Handbuch des Strafrechts


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      In kritischer Auseinandersetzung mit der Tatherrschaftslehre richten neuere Ansätze in der Literatur den Blick auf die Verabredung in Bezug auf die spätere Tat bzw. den gemeinsamen Tatentschluss und versuchen so, mittäterschaftliches Handeln zu begründen.

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      Zutreffend ist, dass jedenfalls die gemeinsame Verabredung zur Tat das Fundament der späteren Tatausführung darstellt. Damit kann jedoch noch nicht erklärt werden, warum der Mittäter trotz zwischengeschalteter vorsätzlicher, rechtswidriger Tat(beiträge) eines anderen, als Täter bestraft wird. Eine bloße Gefahrschaffung genügt für sich noch nicht, um eine täterschaftliche Mitzurechnung zu begründen. Zudem ist im Rahmen der Verbrechensverabredung des § 30 Abs. 2 StGB zu fragen, ob dieser überhaupt bereits strafbares Unrecht normiert oder nicht möglicherweise lediglich eine Vorbereitungshandlung zu strafbarem Unrecht hochstilisiert (vgl. auch Rn. 119). Der Ansatz Schlehofers fällt insoweit daher mit dem Abstellen auf die Verabredung ebenfalls in die alte Komplottlehre zurück.