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Handbuch des Strafrechts


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es wenigstens (des Willens zu) einer tatsächlichen, sei es auch nur vorbereitenden, dem gemeinsamen Tatplan entsprechenden Mitwirkung an der Haupttat.[35] Darin lag eine Relativierung der rein subjektiven Theorie bzw. eine Normativierung der Bestimmung des Täterwillens.

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      12. Abschnitt: Täterschaft und Teilnahme§ 51 Mittäterschaft › C. Begründungsansätze in der Literatur

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      Die Begründungsansätze zur Mittäterschaft hängen unmittelbar mit der Bestimmung des Täterbegriffs in Abgrenzung zur bloßen Teilnahme zusammen. Insofern kann auf die Ausführungen zur Diskussion um die Kriterien der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme im Rahmen der Beteiligungslehre verwiesen werden (→ AT Bd. 3: Noltenius,