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Handbuch des Strafrechts


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IV.Unterlassung und Mittäterschaft86 – 97

       1.Zusammenwirken von Unterlassenden87, 88

       2.Zusammenwirken eines Garanten mit einem aktiv Handelnden89 – 97

       V.Fahrlässigkeit und Mittäterschaft98 – 104

       VI.Alternative und additive Mittäterschaft105 – 111

       1.Alternative Mittäterschaft105 – 109

       2.Additive Mittäterschaft110, 111

       VII.Versuch und Mittäterschaft112 – 119

       1.Mittäterschaftlicher Versuch113 – 118

       2.Versuch der Mittäterschaft119

      F.Mittäterschaftliche Begehung anderer Beteiligungsformen120 – 129

       I.Mittäterschaftliche mittelbare Täterschaft121

       II.Mittäterschaftliche Teilnahme122

       III.Teilweise Mittäterschaft123 – 127

       IV.Mittäterschaft und tatbestandslose Selbstschädigung128

       V.Notwendige Mittäterschaft129

      G.Strafzumessung130, 131

       Ausgewählte Literatur

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      Die Dogmatik der Mittäterschaft hat sich an dem Begriff der „gemeinschaftlichen Tatbegehung“ auszurichten und ist an ihm zu entfalten, insbesondere sind der Zeitpunkt und die Qualität der einzelnen Tatbeiträge näher zu bestimmen. Die Mittäterschaft ist dabei vor allem von der Beihilfe, aber auch von der Anstiftung abzugrenzen. Vor dem Hintergrund des § 25 Abs. 2 StGB haben sich eine Vielzahl von Lehren zur Mittäterschaft entwickelt, die sich sodann mit der Dogmatik der Unterlassungs- und Fahrlässigkeitsdelikte usf. verzahnen und so eine kaum zu überblickende Theorienvielfalt ergeben.

      12. Abschnitt: Täterschaft und Teilnahme§ 51 Mittäterschaft › A. Geschichte der Gesetzgebung

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      Die Geschichte der Mittäterschaft ist eng verwoben mit der Geschichte der Beteiligungslehre insgesamt (dazu → AT Bd. 3: Noltenius, § 50 Rn. 3 ff.). Für die Mittäterschaft ist insoweit nur auf die Besonderheiten hinzuweisen.

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