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Handbuch des Strafrechts


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der Begründungszusammenhänge in Bezug auf die Mittäterschaft.

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      Der kausale Handlungsbegriff reduziert menschliches Handeln auf ein bloß „äußerlich-objektives Ereignis“ und vermag daher personales Handeln nicht hinreichend zu erfassen. Was der Täter mit seinem Verhalten bezweckt, bleibt bei einem kausalen Handlungsbegriff unberücksichtigt. Auch das Selbstverständnis des Einzelnen in Bezug auf ein Zusammenwirken mehrerer Beteiligter bleibt unberücksichtigt. Die Möglichkeit, sich auch objektiv bereits in unterschiedlicher Weise in ein Geschehen zu integrieren, findet keine Beachtung. Vgl. hierzu näher → AT Bd. 3: Noltenius, § 50 Rn. 25 ff.

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