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Handbuch des Strafrechts


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die sich zur gemeinschaftlichen Ausführung verbunden hatten, als coauctores ex coniuratione eine eigene Behandlung. Die Strafbarkeit als Mittäter erforderte eine Mitwirkung „zur wirklichen Existenz der That“.[9] Schon die Behandlung bei Feuerbach zeugt von einer Sonderstellung der Mittäterschaft in der damaligen Zweiteilung zwischen Urheber und Gehilfe. Das BayStGB von 1861 nahm eine Unterscheidung zwischen Täterschaft und Teilnahme vor, jedoch wurde die Mittäterschaft nicht selbstständig geregelt. Art. 52 BayStGB normierte zwar die Strafbarkeit von Anstifter und Gehilfe gesondert, differenzierte aber im Rahmen der Täterschaft nicht zwischen unterschiedlichen Formen.[10]

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      Das RStGB regelte die Mittäterschaft als einzige Form der Täterschaft ausdrücklich. § 47 RStGB bestimmte: „Wenn Mehrere eine strafbare Handlung gemeinschaftlich ausführen, so wird Jeder als Thäter bestraft.“ Diese Norm befand sich im Titel „Theilnahme“, was die historisch gewachsene Zwitterstellung der Mittäterschaft zwischen eigener Tatausführung (Täterschaft) und Teilnahme an fremder Tat deutlich macht.

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      12. Abschnitt: Täterschaft und Teilnahme§ 51 Mittäterschaft › B. Die Entwicklung der Rechtsprechung

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