von personenbezogenen Daten von einer großen Zahl von Personen (Abs. 1)
ee)Verarbeiten oder Erschleichen durch unrichtige Angaben (Abs. 2)
gg)Wissentlichkeit und Gewerbsmäßigkeit (Abs. 1)
hh)Verarbeitung gegen Entgelt oder mit Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht (Abs. 2)
ii)Strafantragserfordernis (Abs. 3)
b)Die Erlaubnistatbestände des § 26 Abs. 1 BDSG
aa)Datenverarbeitung zur Begründung, Durchführung, Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG
bb)Datenverarbeitung zur Aufklärung einer Straftat gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG
cc)§ 26 Abs. 1 BDSG als (allgemeiner) Rechtfertigungstatbestand?
III.Kamera-/Videoüberwachung am Arbeitsplatz
1.Strafbarkeit nach § 201a StGB
a)Räumlicher Schutz (§ 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB)
b)Persönlicher Schutz (§ 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB)
c)Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs
e)Unbefugtheit bzw. Rechtswidrigkeit
f)Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen (§ 201a Abs. 4 StGB)
2.Strafbarkeit nach § 42 Abs. 1 und 2 BDSG
3.Ordnungswidrigkeit nach Art. 83 Abs. 5 DSGVO
IV.Überwachung und Kontrolle der Telekommunikation
1.Strafbarkeit nach § 206 StGB im Falle der Überwachung und Kontrolle der Telekommunikation (Privatnutzung erlaubt)
a)Arbeitgeber als geschäftsmäßiger Erbringer von Post- und Telekommunikationsdiensten?
b)Mitteilung an Dritte (Abs. 1)
d)Unbefugtheit bzw. Rechtswidrigkeit
2.Strafbarkeit nach § 202a StGB im Falle der Überwachung und Kontrolle der Telekommunikation (Privatnutzung verboten)
a)Der Datenbegriff des § 202a StGB
b)Nicht für den Täter bestimmt
c)Besondere Sicherung gegen unberechtigten Zugang
d)Verschaffung von Zugang zu den geschützten Daten unter Überwindung einer Zugangssicherung
e)Unbefugtheit bzw. Rechtswidrigkeit
3.Strafbarkeit nach § 42 BDSG im Falle der Überwachung und Kontrolle der Telekommunikation
4.Ordnungswidrigkeit nach Art. 83 Abs. 4 und 5 DSGVO im Falle der Überwachung und Kontrolle der Telekommunikation