Björn Gercke

Arbeitsstrafrecht


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       b)Allgemeine Versagungsgründe, § 3 Abs. 1 Nr. 1–3 AÜG

       aa)Unzuverlässigkeit, § 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG

       bb)Mangelhafte Betriebsorganisation, § 3 Abs. 1 Nr. 2 AÜG

       cc)Verletzung des Schlechterstellungsverbotes, § 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG

       dd)Exkurs: Verletzung des Schlechterstellungsverbotes vor dem 29.4.2011

       c)Sonstige Versagungsgründe, § 3 Abs. 2–5 AÜG

       aa)Fehlende Betriebsstätte auf EU- bzw. EWR-Gebiet, § 3 Abs. 2 AÜG

       bb)Ausländische Antragsteller

       d)Ausnahmen von der Erlaubnispflicht, § 1a AÜG („Kollegenhilfe“)

       e)Fehlende Anwendbarkeit des AÜG, § 1 Abs. 3 AÜG

       aa)Arbeitnehmerüberlassung zur Vermeidung von Kurzarbeit und Entlassung, § 1 Abs. 3 Nr. 1 AÜG

       bb)Konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung, § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG

       cc)Exkurs: Privilegierte vorübergehende Konzernüberlassung vor dem 1.12.2011

       dd)Gelegentliche Arbeitnehmerüberlassung zwischen Arbeitgebern, § 1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG

       ee)Verlagerung von Aufgaben zwischen Arbeitgebern, § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG

       ff)Arbeitnehmerüberlassung zwischen öffentlichen Stellen, § 1 Abs. 3 Nr. 2c AÜG

       gg)Arbeitnehmerüberlassung in das Ausland, § 1 Abs. 3 Nr. 3 AÜG

       f)Einschränkungen im Baugewerbe, § 1b AÜG

       aa)Grundsätzliche Regelung

       bb)Ausnahmen vom Verbot

       (1)Allgemeinverbindliche Tarifverträge

       (2)Betriebe des Baugewerbes

       (3)EWR-Staaten

       III.Straf- und bußgeldrechtliche Sanktionierung illegaler Arbeitnehmerüberlassung – Überblick

       IV.Die Straftatbestände der §§ 15, 15a AÜG

       1.Illegaler Verleih ausländischer Arbeitnehmer ohne Arbeitsgenehmigung, § 15 AÜG

       a)Der objektive Tatbestand des § 15 AÜG

       aa)Täterkreis

       bb)Überlassung ausländischer Arbeitnehmer ohne Genehmigung

       (1)Begriff des Ausländers

       (2)Ohne Aufenthaltstitel

       cc)Verleih ohne Erlaubnis

       b)Der subjektive Tatbestand des § 15 AÜG

       c)Verbotsirrtum

       d)Besonders schwere Fälle, § 15 Abs. 2 AÜG

       aa)Gewerbsmäßiges Handeln