Verursacherprinzip und den Grundsatz, dass Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen sind. Da es beim Umweltschutz um die Bewältigung externer Effekte geht, die von der Wirtschaftstätigkeit auf die natürliche Umwelt ausgehen, sind hoheitliche Eingriffe auch ökonomisch legitim. Richtig verstandene Umweltschutzpolitik ist daher durchaus marktkonform (siehe zur Berücksichtigung nichtwettbewerblicher Ziele im Rahmen der Freistellung vom Kartellverbot gem. Art. 101 Abs. 3 AEUV unten Rn. 937 ff.).
(4) Verbraucherpolitik
Literatur:
Borchert Verbraucherschutzrecht (2. Aufl. 2003); Reich/Miklitz Europäisches Verbraucherschutzrecht (4. Aufl. 2003); Tamm Verbraucherschutzrecht (2011); Heiderhoff Europäisches Privatrecht (4. Aufl. 2016); Bieber/Epiney/Haag/Kotzur Die Europäische Union (12. Aufl. 2016) § 31, A.: Verbraucherschutz, 604.
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Schließlich hat sich im Laufe der Zeit auch der Verbraucherschutz zu einer eigenständigen Unionspolitik entwickelt (Art. 4 Abs. 2 lit. f AEUV), die inzwischen insbesondere in einem umfangreichen sekundärrechtlichen Verbraucherprivatrecht ihren Niederschlag gefunden hat.[45] Er ist in Art. 12 AEUV ebenfalls zum Gegenstand einer sog. Querschnittsklausel gemacht worden, so dass er auch im Rahmen aller anderen Unionspolitiken zu berücksichtigen ist. Die Verbraucherinteressen artikulieren sich als Nachfrage nach Gütern und Leistungen am Markt. Diese Nachfrage ist auf Güter und Leistungen gerichtet, die qualitativ den gezahlten Preisen entsprechen sollen. Insoweit besteht allerdings die Gefahr von Informationsasymmetrien, dh von unzureichenden Informationen der Verbraucher über die Produkteigenschaften, die eine Form des Marktversagens darstellen. Sie stellen die Wahlfreiheit der Verbraucher und die Effizienz ihrer Kaufentscheidungen in Frage. Gem. Art. 169 AEUV geht es beim unionsrechtlichen Verbraucherschutz daher vor allem um den Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher durch Produktstandards und Informationspflichten. Der Bezug auf den Binnenmarkt ist dadurch gewährleistet, dass die Gemeinschaft die Verbraucherschutzziele durch Rechtsangleichungsmaßnahmen gem. Art. 114 AEUV sowie durch Unterstützung, Ergänzung und Überwachung der mitgliedstaatlichen Verbraucherpolitiken verfolgt, die ihrerseits an das Binnenmarktrecht gebunden sind (siehe zum Aspekt des Verbraucherschutzes im Wettbewerbsrecht Rn. 937 ff.).
b. Koordination mitgliedstaatlicher Politiken
Literatur:
Eichenhofer (Hrsg.) Offene Methode der Koordinierung im Sozialrecht (2005); Marhold Das neue Sozialrecht der EU (2005); Eilmansberger/Herzig (Hrsg.) Soziales Europa (2009); Riesenhuber Europäisches Arbeitsrecht (2009); Eichenhofer Sozialrecht der Europäischen Union (5. Aufl. 2013); Fuchs/Marhold Europäisches Arbeitsrecht (4. Aufl. 2014); Fuchs Europäisches Sozialrecht (6. Aufl. 2013); Bieber/Epiney/Haag/Kotzur Die Europäische Union (12. Aufl. 2016) § 22: Sozialpolitik, 520 / § 29: Bildung, Kultur und Sport, 593 / § 31 B.: Gesundheitswesen, 615; Schiek Europäisches Arbeitsrecht (4. Aufl. 2016).
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Außerhalb der Bereiche, in denen die Union befugt ist, eigenständige Unionspolitiken zu formulieren und durchzusetzen, definiert Art. 6 AEUV eine Reihe mitgliedstaatlicher Politikbereiche, für die der Union nur die Aufgabe der Koordination, Unterstützung oder Ergänzung nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen des AEUV übertragen worden ist. Die sog. „offene Methode der Koordinierung“ (OMK) nach dem Vorbild der Art. 148 und 149 AEUV kann allerdings durchaus dazu führen, dass die Union ihre Zuständigkeiten faktisch zur Formulierung eigenständiger Politiken nutzt.[46] Es handelt sich im Einzelnen um die Unionszuständigkeiten für
– | die Förderung der Koordinierung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verstärkung ihrer Wirksamkeit durch die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie (Art. 145–150 AEUV); |
– | eine Sozialpolitik (Art. 151–161 AEUV) mit einem Europäischen Sozialfonds (Art. 162–164 AEUV); |
– | einen Beitrag zu einer qualitativ hochstehenden allgemeinen und beruflichen Bildung sowie zur Entfaltung des Kulturlebens in den Mitgliedstaaten (Art. 165–166 AEUV); |
– | einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten (Art. 167 AEUV); |
– | einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Gesundheitsniveaus (Art. 168 AEUV); |
– | Maßnahmen in den Bereichen Tourismus (Art. 195 AEUV) und Katastrophenschutz (Art. 196 AEUV). |
Die Kompatibilität dieser Unionspolitiken mit dem Binnenmarkt ist indirekt dadurch gewährleistet, dass sich die mitgliedstaatlichen Politiken, die Gegenstand der Koordinierung, Unterstützung oder Ergänzung seitens der Union sind, ihrerseits an den Verkehrsfreiheiten und den Wettbewerbsregeln des AEUV, dh an den Erfordernissen offener und wettbewerbsorientierter Märkte, messen lassen müssen. Den einschlägigen Normen des AEUV lässt sich aber durchaus entnehmen, dass die Union bei der Ausübung ihrer Kompetenzen auch direkt an diese Erfordernisse gebunden ist:
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So ist die gemeinschaftliche Sozialpolitik (Art. 151 ff. AEUV) zwar dadurch legitimiert, dass die Union u.a. „auf sozialen Fortschritt“ abzielt (Art. 3 Abs. 3 UAbs. I S. 1 EUV), „soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz“ fördert (Art. 3 Abs. 3 UAbs. II EUV) sowie den „sozialen Zusammenhalt zwischen den Mitgliedstaaten“ gewährleistet (Art. 3 Abs. 3 UAbs. III EUV). Sie dient nicht zuletzt der Verwirklichung einer „sozialen Marktwirtschaft“ (Art. 3 Abs. 3 UAbs. I S. 2 EUV). Es erscheint aber weder geboten noch sinnvoll, diese Dimension gegen die wirtschaftliche Integration auszuspielen. Die Sozialpolitik der Union steht ausdrücklich unter dem Vorbehalt, dass ihre Verwirklichung nicht „die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union“ beeinträchtigt (Art. 151 Abs. 2 AEUV). Die sozialpolitische Rolle der Union ist speziell auf die Förderung der Beschäftigung, die Verbesserung und Angleichung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, einen angemessenen sozialen Schutz, den sozialen Dialog, die Entwicklung des Arbeitskräftepotentials im Hinblick auf ein dauerhaft hohes Beschäftigungsniveau sowie die Bekämpfung von Ausgrenzungen ausgerichtet (Art. 151 Abs. 1 AEUV). Es wird jedoch ausdrücklich erwartet, dass sich die erwünschte sozialpolitische Entwicklung sowohl aus „dem eine Abstimmung der Sozialordnungen begünstigenden Wirken des Binnenmarkts als auch aus den in den Verträgen vorgesehenen Verfahren sowie aus der Angleichung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften“ ergeben wird (Art. 151 Abs. 3 AEUV). Die sozialpolitischen Ziele sollen also vor allem durch die Koordinierung der mitgliedstaatlichen sozialen Leistungssysteme erreicht werden, die auch für das Funktionieren des Binnenmarkts unerlässlich ist, zum anderen durch die Unterstützung nationaler Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigungsmöglichkeiten durch den Europäischen Sozialfonds (Art. 162 AEUV). Auch die Beschäftigungspolitik (Art. 145 AEUV) ist an der Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts orientiert, denn es geht um Maßnahmen, mit denen die Fähigkeit der Arbeitnehmer gestärkt werden soll, sich dem wirtschaftlichen Wandel anzupassen, der durch die Marktintegration hervorgerufen wird. In dieselbe Richtung sollen die gemeinschaftlichen Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Bildung (Art. 165 AEUV) wirken.
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In ähnlicher Weise sollen auch die gemeinschaftlichen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz (Art.