Peter Behrens

Europäisches Marktöffnungs- und Wettbewerbsrecht


Скачать книгу

[6]

      Siehe dazu Hatje ebd. 840 f.; vgl. im einzelnen unten Rn. 79 ff.

       [7]

      Siehe bezüglich der Verkehrsfreiheiten Epiney aaO; siehe zu den wettbewerbsrechtlichen Grenzen mitgliedstaatlicher Regulierungstätigkeit unten Rn. 448 ff.

       [8]

      Siehe dazu Donges/Freytag aaO, Kapitel V, 285 ff., 288 f.

       [9]

      Vgl. auch die Zielbestimmungen des Art. 2 EG, die insoweit auch in Art. 3 Abs. 3 UAbs. 3 S. 2 EUV übernommen worden sind (vgl. oben Rn. 21).

       [10]

      Vgl. dazu § 1 des deutschen Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8.6.1967 (Stabilitätsgesetz); siehe die instruktive Darstellung des Konzepts der Globalsteuerung bei von Arnim Volkswirtschaftspolitik (2. Aufl. 1976), 151 ff.

       [11]

      Hierzu grundlegend Streit aaO, Kapitel 4, S. 157 ff.

       [12]

      Vgl. Röpke Zur Stabilität und Evolution marktwirtschaftlicher Systeme aus klassischer Sicht, in: Streissler/Watrin (Hrsg.) Zur Theorie marktwirtschaftlicher Ordnungen (1980), 124 ff. (136): „Die Stabilität marktwirtschaftlicher Ordnungen zeigt sich damit in der Veränderlichkeit des Systems, und diese ist das Ergebnis der Möglichkeit und Fähigkeit von Wirtschaftssubjekten zu autonomem Anpassungsverhalten.“

       [13]

      Siehe hierzu bereits ausführlich oben Rn. 5 ff.

       [14]

      Siehe dazu grundlegend bereits Mestmäcker Ordnungspolitik, aaO.

       [15]

      Siehe dazu Müller-Graff Die Rechtsangleichung zur Verwirklichung des Binnenmarkts, EuR 1989, 136.

       [16]

      Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 20.7.2005, „Gemeinsame Maßnahmen für Wachstum und Beschäftigung: Das Lissabon-Programm der Gemeinschaft“, KOM (2005) 330 endg.

       [17]

      Mitteilung der Kommission vom 3.3.2010, Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, KOM (2010) 2020.

       [18]

      Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17.6.2010, Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum „Europa 2020“, EUCO 13/10.

       [19]

      Vgl. zu diesem Gegensatz Donges/Freitag Allgemeine Wirtschaftspolitik (3. Aufl. 2009), 292 ff.

       [20]

      Siehe im vorliegenden Zusammenhang insbesondere: Verordnung (EU) 1175/2011 zur Änderung der Verordnung (EG) 1466/97 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken, ABl. 2011 L 306/12; Verordnung (EU) 1174/2011 Über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euroraum, ABl. 2011 L 306/8; Verordnung (EU) 1176/2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte, ABl. 2011 L 306/25.

       [21]

      Kommission, „Aktionsplan staatliche Beihilfen: Weniger und besser ausgerichtete Beihilfen – Roadmap zur Reform des Beihilferechts 2005–2009“ vom 7.3.2005, KOM(2005) 107 endg., Tz. 6.

       [22]

      ABl. 1992 C 191/84.

       [23]

      Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7.7.1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken, ABl. 1997 L 209/1, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1055/2005 des Rates vom 27.6.2005, ABl. 2005 L 174/1; Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit, ABl. 1997 L 209/6, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1056/2005, ABl. 2005 L 174/5; Entschließung des Europäischen Rates über den Stabilitäts- und Wachstumspakt vom 17.6.1997, ABl. 1997 C 236/1; Bericht des Ecofin-Rates vom 20.3.2005, „Verbesserung der Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts“, in: Anhang II zu den Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Brüssel vom 22./23.3.2005.

       [24]

      Siehe vorige Fn.

       [25]

      Siehe dazu den Ratsbeschluss 2011/199, ABl. 1001 L 91/1.

       [26]

      Siehe zur Rechtmäßigkeit des Ratsbeschlusses zur Einführung des Art. 136 Abs. 3 AEUV als Grundlage für die Errichtung des ESM (vorige Fn.) EuGH Rs. C-370/12 (Pringle/Government of Ireland), EU:C:2012:756: Nach Auffassung des Gerichtshofs handelt es sich um eine Maßnahme auf dem Gebiet der Wirtschaftspolitik und nicht der Währungspolitik (Rn. 60).

       [27]

      EuGH ebendort, Rn. 136 f.

       [28]

      Siehe in diesem Zusammenhang insbesondere: Verordnung (EU) 1175/2011 zur Änderung der Verordnung (EG) 1466/97 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken, ABl. 2011 L 306/12; Verordnung (EU) 1177/2011 zur Änderung der Verordnung (EG) 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit, ABl. 2011 L 306/33; Verordnung (EU) 1173/2011 über die wirksame Durchführung der haushaltspolitischen Überwachung im Euroraum, ABl. 2011 L 306/1; Richtlinie 2011/85/EU über die Anforderungen an den haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten, ABl. 2011 L 306/41.

       [29]

      Siehe dazu das Papier des Präsidenten des Europäischen Rates