Einleitung
Einleitung
Schrifttum:
Fincke, Das Verhältnis des Allgemeinen zum Besonderen Teil des Strafrechts, 1975; Arm. Kaufmann, „Objektive Zurechnung“ beim Vorsatzdelikt?, FS Jescheck 1985, I 251; Kubiciel, Die Wissenschaft vom Besonderen Teil des Strafrechts, 2013; Naucke, Der Aufbau des § 330c StGB. Zum Verhältnis zwischen Allgemeinem und Besonderem Teil des Strafrechts, FS Welzel 1974, 762; Philipsborn, Die Klassifikation der einzelnen strafbaren Handlungen, 1906; Schünemann, Methodische Prolegomena zur Rechtsfindung im Besonderen Teil des Strafrechts, FS Bockelmann 1979, 117; Schwinge, Teleologische Begriffsbildung im Strafrecht, 1934; Tiedemann, Zum Verhältnis von Allgemeinem und Besonderem Teil des Strafrechts, FS Baumann 1992, 7; Wach, Legislative Technik, VDA VI, 1; E. Wolf, Die Typen der Tatbestandsmäßigkeit, FS Pappenheim 1931, 379.
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I. Das Wesen des Besonderen Teils des Strafrechts
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1. Aufgabe einer Darstellung des Besonderen Teils ist die Beschreibung und Abgrenzung der einzelnen Deliktstypen des Strafgesetzbuchs. Der Besondere Teil ist damit im Wesentlichen die konkrete Ausgestaltung der Lehre von den Straftatbeständen. Diesem Anliegen gegenüber tritt die Erörterung der übrigen straftatkonstitutiven Merkmale zurück. Rechtswidrigkeit und Zurechenbarkeit sind weitaus abstrakter, allgemeiner als die in jedem Falle wechselnden Tatbestände. Bei der Konstruktion eines Tatbestandes, also bei der Charakterisierung einer solchen unwertigen Handlung, die Strafe nach sich ziehen soll, hat der Gesetzgeber einen gewissen Spielraum. Im Rahmen des Übermaßverbotes steht es bei ihm, ob er nur die vorsätzliche Bewirkung eines missbilligten Erfolges strafen, oder ob er auch dessen fahrlässige Verwirklichung einbeziehen will. Er kann eine Handlung auch ohne Beziehung auf einen Erfolg unter Strafe stellen, sei es als schlichtes Tätigkeits- oder als Gefährdungsdelikt, und ebenso kann er durch Schaffung echter Unterlassungsdelikte die Verletzung von Handlungsgeboten nach Belieben pönalisieren. Hierüber entscheiden Zweckmäßigkeit und Praktikabilität des Gesetzes, und angesichts der mannigfachen Angriffsmöglichkeiten gegen die verschiedensten Wertträger (Rechtsgüter) ist die Verwirklichung der „Lehre vom Tatbestand“ in den Strafdrohungen des Besonderen Teils eine umfassende Wesensschau der typisierten Unrechtssachverhalte.
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Rechtswidrigkeit und Zurechenbarkeit sind dieser Variation nicht fähig. Diese beiden Deliktsmerkmale sind im Wesentlichen in allen Tatbeständen konstant. Die Frage der Rechtfertigung an sich tatbestandsmäßiger Handlungen entscheidet sich ebenso wie die Frage der Zurechenbarkeit in ihren Stufen als Tatverantwortung und Schuld grundsätzlich nach den allgemeinen, für alle Strafdrohungen des Besonderen Teils geltenden Grundsätzen. Daher stehen diese Materien außerhalb des vorliegenden Aufgabenbereiches. Dies gilt aber nicht ohne Ausnahmen. Der Allgemeine Teil, dessen Aufgabe in der Typisierung bestimmter, bei den einzelnen Straftaten auftauchender Probleme besteht, ist der jüngere Bruder des Besonderen. Die von ihm generell geregelten Fragen mussten vorher ihre Belastungsprobe am einzelnen Delikt bestehen[1]. Und es liegt gerade an der Verschiedenheit der Tatbestände, dass sich nicht alle Fragen des Deliktsaufbaus im Allgemeinen Teil vor die Klammer ziehen lassen. Diese für den Allgemeinen Teil unverdaulichen Materien bleiben dem Besonderen Teil vorbehalten.
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Dies gilt vor allem für die Rechtswidrigkeit. Zunächst kennt das StGB Rechtfertigungsgründe, die nur für bestimmte Delikte gelten, so die Interessenwahrnehmung bei Beleidigung (§ 193) und die Indikationen zum Schwangerschaftsabbruch (§ 218a). Die des Verletzten ist zwar nur bei der Körperverletzung gesetzlich geregelt (§ 228), aber bei verzichtbaren Rechtsgütern grundsätzlich als Rechtfertigungsgrund anerkannt; sie hat jedoch im Besonderen Teil des StGB unterschiedliche Auswirkungen, denn vielfach beseitigt sie nicht erst die Rechtswidrigkeit, sondern schon den Tatbestand. Ferner gibt es Strafdrohungen, die, wie Nötigung und Erpressung, die Rechtswidrigkeitsmerkmale positiv bestimmen, sodass bei ihnen das herkömmliche Regel-Ausnahme-Verfahren (Ermittlung von Rechtfertigungsgründen) nicht ausreicht. Und endlich entwickeln die Rechtfertigungsgründe bei bestimmten Tatbeständen eine besondere Bedeutung. In allen diesen Fällen musste, um das Verbrechensbild plastisch hervortreten zu lassen, auch das Gebiet der Rechtswidrigkeit in die Darstellung einbezogen werden. Grundsätzlich das gleiche gilt für Verantwortungs- und Schuldausschlussgründe. Dort, wo ihr Brennpunkt liegt, sind auch sie zu erörtern.
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Die Kritik Finckes aaO 23 ff. an der hier vorgenommenen Wesensbestimmung des Besonderen Teils übersieht die Gesamtheit der entwickelten Kriterien und die weitgehende Einbeziehung der Konkretisierung von Instituten des Allgemeinen Teils gerade in dieser Darstellung (s.u. 2). Wichtig jedoch sein Hinweis auf die Bedeutung der Einordnung einer Vorschrift in den Allgemeinen oder Besonderen Teil.
Aufgrund der „Anziehungskraft vorgelagerter Gliederungselemente“ (Schroeder