Reinhart Maurach

Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1


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      Abtreibung und Schwangerschaftsunterbrechung i.d. osteurop. Ländern (Stud. des Inst. f. Ostrecht München, Bd. 14), 1962, S. 24.

      3. Die siebziger Jahre

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      In der DDR wurde 1972 und in Österreich 1974 die sog. Fristenlösung eingeführt, d.h. die Straflosigkeit des Abbruchs in den ersten drei Monaten der Schwangerschaft. So revolutionär diese Regelung erschien, so lag doch darin nur eine Rückkehr zu der christlichen Auffassung bis ins späte Mittelalter (s.o. Rn. 10).

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      Auf Grund der durch das 5. StrRG eingeführten Meldepflicht wurden seit 1977 zunehmend Abbrüche gemeldet (1982 91 064), die bis 1992 auf 74 700 zurückgingen. Dabei stieg der Anteil der Notlagenindikation von 57 auf fast 89 %; offensichtlich z.T. aufgrund einer Verlagerung auf die für den feststellenden Arzt „bequemere“ Notlagenindikation. Dazu kamen noch 50 000–250 000 (Liebl aaO: 120 000) nicht gemeldete Fälle sowie eine erhebliche Zahl von Abbrüchen im Ausland, insbesondere in Holland und England.

      Anmerkungen

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      Zu diesen 4 Entwürfen Fezer GA 74, 65 ff.

       [9]

      Eingehende Dokumentation bei Arndt/Erhard/Funcke (Hrsg.), Der § 218 vor dem BVerfG, 1979. Zu Einflüssen der Weltanschauung Stahl aaO 33 ff.

       [10]

      Vgl. abw. Meinung BVerfGE 39, 68 ff.; Kriele JZ 75, 222; Roth JuS 75, 617; Krumbiegel FamRZ 75, 550; Müller-Dietz FS Dreher 1977, 97; Geddert aaO.

       [11]

      EuGRZ 74, 52; hierzu Brugger NJW 86, 896; Piazolo, Das Recht auf Abtreibung als Teilaspekt des Right of Privacy, 1992.

       [12]

      EuGRZ 75, 74. Eingehend H. Reis, Das Lebensrecht des ungeborenen Kindes als Verfassungsproblem, 1984.

       [13]

      Vgl. Kriele ZRP 75, 73; R. Schmitt JR 75, 356; Rüpke aaO.

       [14]

      Berat. 7/2343–2372, 2393–2440, 2451–2452, 2460–2461; Bericht BTD 7/4696.

       [15]

      BGBl. I 1213.

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      Die Weiterungen im Sozialrecht (Bezahlung durch die Krankenkassen, §§ 200f, 200g RVO) waren beabsichtigt. Wenn BGHZ Klagen auf Schadensersatz wegen missglückten Schwangerschaftsabbruchs stattgab (NJW 85, 2752; VersR 86, 869), so waren diese Konsequenzen zwar unerfreulich, aber Mitgefühl mit den Ärzten, die im Schadenersatzprozess plötzlich die Nichtigkeit des Abbruchsvertrages wegen Verbotswidrigkeit geltend machten, war wohl auch kaum angebracht.

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