Anm. Otto, JR 90, 342. Kritisch zu beiden Urteilen Eser in: Eser/Koch aaO 13, 49; dadurch überholt FS Schmitt 1992, 45; FS Baumann 1992, 155; JZ 91, 1003.
Protokoll der Öffentlichen Anhörung im BT-Sonderausschuss „Schutz des ungeborenen Lebens“ in: Schutz des ungeborenen Lebens, Zur Sache 1/92. Gutachten dazu auch bei Baumann u.a. (Hrsg.), § 218 StGB im vereinten Deutschland, 1992.
Krit. Schroeder ZRP 92, 409; Beckmann MDR 92, 1093; Langer JR 13, 1; Arth. Kaufmann JZ 92, 981. Zust. Eser NJW 92, 2913.
Gegen Wertungswidersprüche Eser bei Eser/Koch aaO 147.
BTD 12/2605 S. 20, 2605 [neu] S. 21, 2875 S. 104.
Gutachten im BVerfG-Verfahren: Kriele, Die nicht-therapeutische Abtreibung vor dem Grundgesetz, 1992; Eser, Schwangerschaftsabbruch: Auf dem verfassungsgerichtlichen Prüfstand, 1994. Zum Urteil: Starck JZ 93, 816; Weiß JR 93, 449; Hermes/Walther NJW 93, 2337; Kluth FamRZ 93, 1382; Schulz StV 94, 38; Gropp GA 94, 147; Reiter/Keller (Hrsg.), Paragraph 218. Urteil und Urteilsbildung, 1993; Thomas/Kluth (Hrsg.), Das zumutbare Kind, 1993; Krit. Vierteljahresschr. f. Gesetzgbg. u. Rechtswiss., Sonderheft 1/93 Gössel und Schünemann FS Androulakis 03, 197 ff., 690 ff.
Dazu Eser JZ 94, 503; Weiß JR 94, 315.
BT-Dr 12/7660, 8609.
Hierzu Otto Jura 96, 135; Tröndle NJW 95, 3009. Defizite des Gesetzes gegenüber den Vorgaben des BVerfG bei La/Kühl Vor § 218 20 ff.
Dazu Büchner NJW 99, 833; Suerbaum NJW 00, 849; Stahl aaO 227 ff.
IV. Lücken des geltenden Rechts
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Unabhängig von der umstrittenen Frage des Umfangs des Verbots des Schwangerschaftsabbruchs enthält das geltende Recht auch nach der Einbeziehung von Embryonen in vitro (s.u. § 7) eine gravierende Lücke. Die Leibesfrucht ist nur vor völliger Vernichtung, nicht aber vor einer bloßen Schädigung geschützt, auch wenn sie sich nach der Geburt in einer mehr oder weniger erheblichen Behinderung niederschlägt. Diese Lücke ist vor allem bei der Contergan-Katastrophe offenkundig geworden. Der Versuch, die Schädigung der Leibesfrucht wegen ihres späteren Resultats einer Schädigung des daraus entstandenen Menschen als Körperverletzung zu bestrafen, scheitert ebenso wie bei entsprechenden Todesverursachungen an der Unterscheidung des Gesetzes zwischen dem Schutz des Menschen und der Leibesfrucht (s.o. § 1 Rn. 9). Diese Lücke wollte § 1 des Diskussionsentwurfs eines Embryonenschutzgesetzes schließen[36].
Der berechtigte Hinweis, dass eine solche Bestimmung nicht ins Nebenstrafrecht gehöre (Günther GA 87, 444), hatte zur Folge, dass der Tatbestand in ein „in Vorbereitung befindliches Strafrechtsänderungsgesetz“ verwiesen wurde (BTD 11/5460 S. 7). Eine entsprechende Bestimmung ist bisher in keinem Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes wieder aufgetaucht.
Eine Lücke ist auch die Straflosigkeit des fahrlässigen Schwangerschaftsabbruchs, insbesondere bei ärztlichen Fehlern (BGH 31, 348; BVerfG NJW 88, 2945; s.u. § 6 Rn. 29)[37].
Anmerkungen
recht 86/2 S. 34; Deutsch ZRP 86, 342. Dazu Sigel aaO; Günther/Keller aaO; Günther GA 87, 433.
S.a. EGMR vom 8.7.04 m. Bespr. Jung FS Schroeder 06, 809.
V. Ausländisches und internationales Strafrecht
Zum österreichischen Recht o. Rn. 14. Umfassende Darstellung des ausländischen Rechts bei Eser/Koch (Hrsg.), Schwangerschaftsabbruch im internationalen Vergleich. Tl. 1: Europa, Tl. 2: Außereuropäische Staaten, 1988; Tl. 3: Rechtsvergl. Querschnitt – rechtspol. Schlussbetrachtungen – Dokumentation zur neueren Rechtsentw., 1999. Ältere Darstellungen bei Simson-Geerds 95 ff.; BTD VI/1866 (abgedr. bei Schroeder Reform 116 ff.); SA-Berat. 7/ 1291–1506; Siegrist aaO S. 20 ff., 81 ff.; Abtreibung und Schwangerschaftsabbruch i.d. osteurop. Länd. (Studien des Inst. f. Ostr. München Bd. 14), 1962; Ketting/van Praag aaO; Koch ZStW 97, 1043. Für Großbritannien s. Bericht des Ausschusses über die Auswirkungen des Gesetzes über den Schwangerschaftsabbruch in England (Lane-Report), dtsch. Übersetzg. Schriftenreihe des Bundesmin. f. Jugd., Fam. u. Gesundh., Bd. 32.
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Nach § 5 Nr. 9 b ist der Abbruch der Schwangerschaft nach § 218 auch strafbar, wenn er im Ausland erfolgt, sofern der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im Bundesgebiet hat.
Damit wollte der Gesetzgeber die angesichts der großzügigen Regelung in einigen Nachbarstaaten naheliegende Umgehung unterbinden und ein durch die Kosten einer Auslandsreise gegebenes „Reichenprivileg“ vermeiden (BTD V/4095 S. 5). Durch die weitgehende Strafloserklärung des Schwangerschaftsabbruchs auch in Deutschland dürfte die Bestimmung so gut wie überflüssig sein. Buchst. a erfasst aufgrund der Istanbul-Konvention von 2011 die Zwangsabtreibung.
I. System der geltenden Regelung
1
Die Systematik der §§ 218 ff. täuscht: da die Voraussetzungen für die Nichtanwendung des § 218 nach § 218a Abs. 1 leicht zu erlangen sind, stehen § 218 und § 218a Abs. 1 nicht im Verhältnis von Regel und Ausnahme, sondern § 218 ist eine hohle Fassade, eine Unaufrichtigkeit des Gesetzes (Schroeder ZRP 92, 409).
In Wahrheit ergeben sich aus den in § 218a Abs. 1 Nr. 1–3 aufgeführten Voraussetzungen der Nichtgeltung des § 218 drei – beschränkte – „Tatbestände“:
1. | Verbot des Schwangerschaftsabbruchs durch Nichtärzte |
2. |
Verbot des Schwangerschaftsabbruchs nach Ablauf von zwölf Wochen seit der Empfängnis
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