Reinhart Maurach

Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1


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      b) Das Verbot des Schwangerschaftsabbruchs innerhalb von zwölf Wochen ohne Beratung (und ohne Verlangen) dient nach den Intentionen des Gesetzgebers dem Schutz des werdenden Lebens (BTD 12/2875 S. 103). Allerdings handelt es sich hier um eine bloße abstrakte Gefährdung. Angesichts der vorherigen Festlegung der meisten Schwangeren vor Aufsuchung der Beratungsstelle (Holzhauer aaO: 90 %) und der „Ergebnisoffenheit“ der Beratung (s.u. Rn. 44) besteht die Gefahr, dass sich der Unrechtsgehalt zu einem bloßen Formalienverstoß verflüchtigt.

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      Bei einem Verstoß gegen mehrere der hier aufgegliederten Verbote (Schwangerschaftsabbruch im 4. Monat ohne Beratung durch einen Nichtarzt) werden beide Rechtsgüter verletzt.

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      f) Die §§ 219a, 219b erfassen – mit den o. dargelegten Einschränkungen – abstrakte Gefährdungen des werdenden Lebens.

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      Anmerkungen

       [4]

      Anders für das bisherige Recht hier 7. Aufl., § 5 Rn. 18; BGH 28, 15; Jähnke LK10 Vor § 218 16; Kröger LK Vor § 218 28. Die Suche nach dem Rechtsgut „des § 218“ kann diese nur als „sekundär mitgeschützt,“ als „mittelbar geschützt,“ (Fischer Vor §§ 218 ff. 2), als „Schutzreflex“ (Kröger LK Vor § 218 28) begreifen.

       [5]

      BGH NStZ 08, 32. Weitergehend BGH 10, 312; 28, 11 m. Anm. Wagner JR 79, 295; GA 66, 339; 72, 162: Aufzehrung aller zum Zweck des Schwangerschaftsabbruches begangenen Körperverletzungen außer § 226 und bei bloßem Abbruchsversuch. Diese Urteile wollen aber die Mindeststrafe des verdrängten Körperverletzungstatbestandes berücksichtigen und anerkennen damit praktisch die Idealkonkurrenz.

       [6]

      v. Hippel FS Geerds 147; Otto Jura 96, 138 und BT § 13 32 f.; La/Kühl Vor § 218 16.

       [7]

      A.A. Otto Jura 96, 138 und BT § 13 32.

       [8]

      Eingehend Rudolphi/Rogall SK 6 f. Nachdrücklicher Hinweis auf die Funktion des Lebensschutzes bei BGH 38, 149 (damals noch § 219).

       [9]

      Radbruch VDB V 160; Eser/Weißer S/S Vor § 218 13.

III. Begriff des Schwangerschaftsabbruchs

      1. Beginn der Schwangerschaft

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      Die häufige Begründung mit der Möglichkeit der Mehrlingsbildung und damit der fehlenden Individuation vor der Nidation ist dagegen verfehlt, da die Potenz zur Lebensvermehrung nicht zu einer Einschränkung des Schutzes führen darf (Lüttger JR 69, 451).

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