Herbert Diemer

Jugendgerichtsgesetz


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Erziehungsbedürftigkeit

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      Durch die Tat muss die Erziehungsbedürftigkeit des Täters hinsichtlich seines Verhältnisses zu strafrechtlich relevantem Verhalten zum Ausdruck gekommen sein. Erziehungsbedürftigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn Umstände in der Persönlichkeit des Täters erkannt sind, die eine Erziehung oder Nacherziehung mit den Mitteln des Jugendstrafrechts (§ 5) erforderlich erscheinen lassen, um ihn von erneuter Straffälligkeit abzuhalten. Erziehungsbedürftigkeit in diesem strafrechtlichen Sinne ist nicht gegeben, wenn andere Ursachen als Erziehungsmängel in die – in solchen Fällen regelmäßig spontane – Straffälligkeit geführt haben (Dallinger/Lackner § 9 Rn. 3).

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      Der Täter muss weiterhin erziehungsfähig sein, und zwar mit den hierfür vorgesehenen Maßregeln des JGG. Erziehungsfähigkeit in diesem Sinne ist gegeben, wenn Umstände in der Persönlichkeit und im Lebensumfeld des Täters vorliegen, auf Grund derer die Anordnung von Erziehungsmaßregeln des § 9 hinsichtlich einer positiven Spezialprävention Erfolg erwarten lässt. Ist ein derartiger Erziehungserfolg mit den Erziehungsmaßregeln des JGG von vorneherein nicht zu erwarten, kommt deren Anordnung aus Rechtsgründen nicht in Betracht (Dallinger/Lackner § 9 Rn. 4).

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      Dagegen kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Täter auch erziehungswillig ist (a.A. Eisenberg § 9 Rn. 10, § 5 Rn. 17). Eine innere Bereitschaft des Täters, durch richterliche Maßnahmen erzogen zu werden, wird jedenfalls hinsichtlich schwerwiegenderer erzieherischer Eingriffe regelmäßig nicht vorliegen, mit der Folge, dass die Anordnung von Erziehungsmaßregeln, wollte man sie von der „Akzeptanz“ des Täters abhängig machen, die Ausnahme bliebe. Eine andere Beurteilung mag sich ausnahmsweise dann ergeben, wenn die Renitenz des Jugendlichen auf Grund der gewonnenen Erkenntnisse über seine Persönlichkeit so sicher feststeht, dass deren Überwindung auch mit Zwangsmitteln (§ 11 Abs. 3) offensichtlich nicht möglich erscheint.

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      Erziehungsmaßregeln, die nach den Voraussetzungen des JGG angeordnet werden, verstoßen nicht gegen das Elternrecht aus Art. 6 GG (BVerfG Beschl. v. 13.1.1987 – 2 BvR 209/84 = EzSt JGG § 10 Nr. 1, S. 17; s. § 10 Rn. 11). Für die Eintragung ins Erziehungsregister gilt § 60 Abs. 1 Nr. 2 BZRG. Zu den Grundzügen des Strafregisterrechts s. außerdem eingehend § 97 Rn. 8 ff.

1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8. den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu unterlassen oder
9.

      I.Allgemeines1 – 4

       1.Anwendbarkeit1 – 3

       2.Verfassungsrechtliche Gesichtspunkte4

      II.Regelung der Lebensführung zur Förderung und Sicherung der Erziehung (Absatz 1 Satz 1)5, 6

       1.Zweck5

       2.Selbstständige Lebensführung6

      III.Zumutbarkeit (Absatz 1 Satz 2)7

      IV.Weitere Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen8 – 25

       1.Verfassungsmäßigkeit der Weisungen8 – 12

       2.Umgehungsverbot13 – 21

       3.Verhältnismäßigkeit22