Erziehungsbedürftigkeit
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Durch die Tat muss die Erziehungsbedürftigkeit des Täters hinsichtlich seines Verhältnisses zu strafrechtlich relevantem Verhalten zum Ausdruck gekommen sein. Erziehungsbedürftigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn Umstände in der Persönlichkeit des Täters erkannt sind, die eine Erziehung oder Nacherziehung mit den Mitteln des Jugendstrafrechts (§ 5) erforderlich erscheinen lassen, um ihn von erneuter Straffälligkeit abzuhalten. Erziehungsbedürftigkeit in diesem strafrechtlichen Sinne ist nicht gegeben, wenn andere Ursachen als Erziehungsmängel in die – in solchen Fällen regelmäßig spontane – Straffälligkeit geführt haben (Dallinger/Lackner § 9 Rn. 3).
3. Erziehungsfähigkeit
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Der Täter muss weiterhin erziehungsfähig sein, und zwar mit den hierfür vorgesehenen Maßregeln des JGG. Erziehungsfähigkeit in diesem Sinne ist gegeben, wenn Umstände in der Persönlichkeit und im Lebensumfeld des Täters vorliegen, auf Grund derer die Anordnung von Erziehungsmaßregeln des § 9 hinsichtlich einer positiven Spezialprävention Erfolg erwarten lässt. Ist ein derartiger Erziehungserfolg mit den Erziehungsmaßregeln des JGG von vorneherein nicht zu erwarten, kommt deren Anordnung aus Rechtsgründen nicht in Betracht (Dallinger/Lackner § 9 Rn. 4).
4. Erziehungsbereitschaft
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Dagegen kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Täter auch erziehungswillig ist (a.A. Eisenberg § 9 Rn. 10, § 5 Rn. 17). Eine innere Bereitschaft des Täters, durch richterliche Maßnahmen erzogen zu werden, wird jedenfalls hinsichtlich schwerwiegenderer erzieherischer Eingriffe regelmäßig nicht vorliegen, mit der Folge, dass die Anordnung von Erziehungsmaßregeln, wollte man sie von der „Akzeptanz“ des Täters abhängig machen, die Ausnahme bliebe. Eine andere Beurteilung mag sich ausnahmsweise dann ergeben, wenn die Renitenz des Jugendlichen auf Grund der gewonnenen Erkenntnisse über seine Persönlichkeit so sicher feststeht, dass deren Überwindung auch mit Zwangsmitteln (§ 11 Abs. 3) offensichtlich nicht möglich erscheint.
IV. Sonstiges
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Erziehungsmaßregeln, die nach den Voraussetzungen des JGG angeordnet werden, verstoßen nicht gegen das Elternrecht aus Art. 6 GG (BVerfG Beschl. v. 13.1.1987 – 2 BvR 209/84 = EzSt JGG § 10 Nr. 1, S. 17; s. § 10 Rn. 11). Für die Eintragung ins Erziehungsregister gilt § 60 Abs. 1 Nr. 2 BZRG. Zu den Grundzügen des Strafregisterrechts s. außerdem eingehend § 97 Rn. 8 ff.
§ 10 Weisungen
(1) 1Weisungen sind Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. 2Dabei dürfen an die Lebensführung des Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. 3Der Richter kann dem Jugendlichen insbesondere auferlegen,
1. | Weisungen zu befolgen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen, |
2. | bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen, |
3. | eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen, |
4. | Arbeitsleistungen zu erbringen, |
5. | sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person (Betreuungshelfer) zu unterstellen, |
6. | an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen, |
7. | sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), |
8. | den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu unterlassen oder |
9. | an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen. |
(2) 1Der Richter kann dem Jugendlichen auch mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters auferlegen, sich einer heilerzieherischen Behandlung durch einen Sachverständigen oder einer Entziehungskur zu unterziehen. 2Hat der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so soll dies nur mit seinem Einverständnis geschehen.
Kommentierung
I.Allgemeines1 – 4
1.Anwendbarkeit1 – 3
2.Verfassungsrechtliche Gesichtspunkte4
II.Regelung der Lebensführung zur Förderung und Sicherung der Erziehung (Absatz 1 Satz 1)5, 6
2.Selbstständige Lebensführung6
III.Zumutbarkeit (Absatz 1 Satz 2)7
IV.Weitere Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen8 – 25
1.Verfassungsmäßigkeit der Weisungen8 – 12
2.Umgehungsverbot13 – 21