für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten hat der Richter die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln bei Jugendlichen dem Familiengericht (§ 104 Abs. 4), bei Heranwachsenden dem Jugendrichter (§ 112 S. 3) zu überlassen (näheres dort). Gegen Soldaten der Bundeswehr darf Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 nicht angeordnet werden (§ 112a Nr. 1). Die Vorschrift gilt auch für rechtswidrige Taten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts der früheren DDR begangen worden sind (Kap. III C Abschnitt III Nr. 3 f § 1 der Anlage I zum Einigungsvertrag). Die Anordnung von Erziehungsmaßregeln ist im Erziehungsregister einzutragen (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 BZRG). Zu den Grundzügen des Strafregisterrechts s. außerdem eingehend § 97 Rn. 8 ff.
2. Verhältnis zum Jugendhilfe- und Familienrecht
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§ 9 Nr. 2 ist durch das Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG) vom 26.6.1990 an die Stelle der früheren Nrn. 2 und 3 (Erziehungsbeistandschaft und Fürsorgeerziehung) getreten (s. Erl. zu § 12). Das JGG wurde insoweit an das KJHG angepasst, dass das System der Hilfe zur Erziehung in seinem Art. 1 §§ 27 ff. neu geordnet hat (BT-Drucks. 11/5948, S. 212 [jetzt SGB VIII]). Die Hilfe zur Erziehung richtet sich, wie früher Fürsorgeerziehung und Erziehungsbeistandschaft, in ihren Voraussetzungen und ihrer Durchführung nach den Bestimmungen des öffentlichen Jugendhilferechts, mithin nach §§ 30 und 34 SGB VIII (§ 12). Nach der neuen Regelung kann der Richter nunmehr anordnen, die nach dem öffentlichen Jugendhilferecht (SGB VIII) gewährte und im Einzelnen geregelte Hilfe zur Erziehung anzunehmen (BT-Drucks. 11/5948, S. 212). Von diesen Erziehungsmaßregeln sind die familienrichterlichen Maßnahmen (§ 34 Abs. 3; § 1631 Abs. 2, §§ 1666, 1800, 1915 BGB) zu unterscheiden, die unabhängig von § 9 bei Vorliegen ihrer materiellrechtlichen Voraussetzungen durch das Familiengericht getroffen werden, vom Jugendrichter als solchem nur in den Fällen des § 3 S. 2.
1. Erziehung
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Die Erziehungsmaßregeln des § 9 verfolgen den ausschließlichen Zweck, die durch die Tat erkennbar gewordenen Erziehungsmängel zu beseitigen, um einer erneuten Straffälligkeit des Täters entgegenzuwirken (s. § 5 Rn. 4; § 10 Rn. 5; BVerfG NStZ 1987, 275 f.; zur Erziehung im Jugendstrafrecht allgemein vgl. etwa Walter Beiträge zur Erziehung im Jugendkriminalrecht, 1989, dort insb. Viehmann Anmerkungen zum Erziehungsgedanken im Jugendstrafrecht, S. 111–134; zur Auswirkung des Erziehungsgedankens auf die Höhe der Strafe: Pfeiffer StV 1991, 363, 367 ff.; Streng Der Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht, ZStW 106 (1994), S. 61 ff.; v. Hasseln DRiZ 1996, 142 ff.; Kaiser ZRP 1997, 451 ff.). Bei ihrer Anordnung und Auswahl dürfen daher – entsprechend der klaren Differenzierung in § 5 Abs. 1 und 2 (s. § 5 Rn. 6–14) – nur erzieherische Gesichtspunkte, nicht aber Vergeltung, Sühne und Schutz der Allgemeinheit berücksichtigt werden (s. § 5 Rn. 6, 7; § 10 Rn. 5; allg.M.); für die Verwirklichung der zuletzt genannten Strafzwecke stellt das Gesetz ausdrücklich die Rechtsfolgen des § 5 Abs. 2 zur Verfügung, die erforderlichenfalls gemäß § 8 mit den Erziehungsmaßregeln zu verbinden sind. Zu unterscheiden ist auch zwischen der gesetzlichen Zielsetzung der Maßregeln und deren tatsächlicher Auswirkung in der Person des Betroffenen. Dass eine Maßregel nach § 9 von dem Verurteilten subjektiv als Sühne oder Vergeltung empfunden werden mag, steht der gesetzlichen Bindung des nach § 9 maßregelnden Richters an ausschließlich erzieherischen Gesichtspunkten ebenso wenig entgegen, wie der Umstand, dass auch den Erziehungsmaßregeln wie jeder strafrechtlichen Maßnahme eine Beeinträchtigung der persönlichen Freiheits- und Interessensphäre innewohnt. Diese in der Natur der Sache liegenden Auswirkungen in der Person des Betroffenen ändern nichts an den gesetzlichen Vorgaben, die bei der Rechtsanwendung zu beachten sind. Die Rechtsfolgendifferenzierung des § 5 (Schriftlicher Bericht, BT-Drucks. I/4437, S. 3 f.; Göbel JZ 1954, 15 f.) ist deshalb kein „gesetzgeberischer Etikettenschwindel“ (Ostendorf Rn. 4 vor § 9), sondern vielmehr sachgerecht, ratione legis geboten und gerade wegen des Eingriffscharakters jeder jugendstrafrechtlichen Folge als deren gesetzliche Voraussetzung streng zu beachten (s. auch Itzel Weisungen und Auflagen nach dem JGG, 1987).
2. Tatbezug
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Die Erziehungsmaßregeln des § 9 haben ihren Grund und ihre Grenze in der zur Beurteilung stehenden Straftat (§ 5 Abs. 1) und dem allgemeinen jugendstrafrechtlichen Zweck, den Täter vor einer erneuten Straffälligkeit abzuhalten (s. § 10 Rn. 22–24; BVerfG NStZ 1987, 275). § 9 bietet keine Rechtsgrundlage für eine darüber hinausgehende allgemeine Erziehung des Jugendlichen (s. § 10 Rn. 23, h.M.). Bei Anordnung und Auswahl der Erziehungsmaßregeln ist also stets deren Verhältnis zu Tat und Schuld zu wahren (§ 10 Rn. 22, 24). So wäre etwa die jugendrichterliche Anordnung von Heimerziehung (§ 34 SGB VIII) wegen einer erstmaligen fahrlässigen Trunkenheitsfahrt nicht tat- und schuldangemessen und deshalb auch dann jedenfalls strafrechtlich unzulässig, wenn der jugendliche Täter völlig verwahrlost und dem Alkohol ergeben ist.
1. Strafrechtliche Verantwortlichkeit
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Es muss die strafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne von § 3 S. 1 festgestellt sein. Bestehen hieran Zweifel oder liegt sie nicht vor, so kann der Jugendrichter nur nach § 3 S. 2 verfahren.