und resozialisierungsdeterminierten Systems betrachtet werden kann. Die Anwendung des § 459g ist damit die dogmatisch und systematisch einzig zutreffende und die erzieherisch geeignete Vorgehensweise, denn sie eröffnet eine auch erzieherisch wichtige nachträgliche Reaktion vor allem für die Fälle, in denen es sich entgegen vorheriger Annahme doch nicht um einen vermögenslosen Täter handelt, sich seine Vermögensverhältnisse unverhofft verbessern oder er sich gar durch Vorspiegelung falscher Umstände die Anordnung nach § 459g Abs. 5 Satz 1 erschlichen hat (zu diesen Gründen für eine Wiederaufnahme der Vollstreckung vgl. KK-Appl StPO § 459g Rn. 19). Da somit eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung spezifisch jugendstrafrechtlichen Belange existiert, ist es nicht geboten, die gesetzliche Systematik zwischen allgemeinem und speziellem Strafrecht durch Richterrecht zu durchbrechen und dem über § 2 Abs. 2 JGG zu beachtenden eindeutig zwingenden Gesetzesbefehl in § 73 Abs. 1, § 73c StGB die Gefolgschaft zu verweigern (so allerdings contra legem Rose NStZ 2019, 648 ff.). Das Wort „kann“ in Abs. 3 kann vor diesem Hintergrund nicht als Ermächtigung für ein Ermessen sondern nur als gesetzliche Befugnis verstanden werden, unter anderem auch auf die Einziehung von Taterträgen zu erkennen, die nach dem JGG nicht ausgeschlossen ist, und deshalb erfolgen muss, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Dementsprechend hat der 5. Senat des BGH inzwischen entschieden, dass er an seiner bisherigen Auffassung (s. Rn. 11) festhalte (Beschl. v. 6.2.2020 – 5 ARs 20/19). Zur Zulässigkeit von Nebenfolgen siehe auch § 6 Rn. 3 und 4.
14
Das Fahrverbot (§ 44 StGB) ist auch dann zulässig, wenn nur Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel ausgesprochen werden (arg. e. oben, Abschn. III i.V.m. §§ 2, 6, 76; Warda GA 1965, 68; Lackner JZ 1965, 95; s. auch § 27 Rn. 14). Zur Zulässigkeit des Fahrverbotes neben der Entscheidung nach § 27 s. § 27 Rn. 14. Die Höchstdauer des Fahrverbots beträgt im Jugendstrafrecht drei Monate (Abs. 3 Satz 2). Die Anordnung der gem. § 7 statthaften Maßregeln der Besserung und Sicherung wird durch § 8 nicht berührt.
V. Sonstiges
15
Zur Eintragung ins Bundeszentralregister s. BZRG § 60 Abs. 1 Nr. 2 (Erziehungsregister), § 5 Abs. 2 (Zentralregister). Zu den Grundzügen des Strafregisterrechts s. außerdem eingehend § 97 Rn. 8 ff.
Zweiter Abschnitt Erziehungsmaßregeln
Inhaltsverzeichnis
§ 11 Laufzeit und nachträgliche Änderung von Weisungen; Folgen der Zuwiderhandlung
§ 9 Arten
Erziehungsmaßregeln sind
1. | die Erteilung von Weisungen, |
2. | die Anordnung, Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 in Anspruch zu nehmen. |
Kommentierung
I.Allgemeines1, 2
2.Verhältnis zum Jugendhilfe- und Familienrecht2
II.Zweck3, 4
III.Voraussetzungen5 – 8
1.Strafrechtliche Verantwortlichkeit5
1. Anwendungsbereich
1
§ 9 enthält eine erschöpfende Aufzählung der Erziehungsmaßregeln. § 9 Nr. 1 gilt gem. § 105 Abs. 1 entsprechend (hierzu § 10 Rn. 1) auch für Heranwachsende. Die Anordnung nach Nr. 2 ist bei Heranwachsenden ausgeschlossen (§ 105 Abs. 1; § 7 Abs. 1 Nr. 2,