Rechnung getragen werden (amtl. Begr. BT-Drucks. 17/9389 S. 9 unter Hinweis auf BVerfG – 2 BvR 930/04 = NtZ 2005, 642). Die Anordnung von Jugendarrest ist aufgrund einer entsprechenden Verweisung in § 61 Abs. 3 S. 1 schließlich auch neben dem Vorbehalt der nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung (§ 61) zulässig, nicht mehr jedoch in dem nachträglichen Aussetzungsbeschluss nach §§ 61, 61a selbst (amtl. Begr. BT-Drucks. 17/9389, S. 9). Durch die Anrechungsvorschriften § 26 Abs. 3 S. 3, § 30 Abs. 1 S. 2, § 31 Abs. 2 S. 3 und § 61b Abs. 4 S. 1 soll eine Überschreitung des Schuldmaßes durch die Gesamtheit der verhängten Rechtsfolgen verhindert werden.
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Abs. 2 S. 2 ist eng auszulegen. Die dort zugelassene Kopplungsmöglichkeit gilt ausschließlich für Jugendarrest. Unberührt bleibt das Koppelungsverbot mit Jugendarrest demnach in Fällen der Verhängung einer vollstreckbaren Jugendstrafe (s. Rn. 5), ebenso das Verbot der Kopplung von Heimerziehung mit Jugendstrafe, auch wenn diese zur Bewährung ausgesetzt (§ 21), solches im Urteil vorbehalten (§ 61 ff.) oder die Entscheidung der Verhängung von Jugendstrafe gemäß § 27 zur Bewährung ausgesetzt wird (s. Rn. 9 sowie die Grundsätze in BVerfG NJW 2005, 2140; BGHSt 18, 207; BayObLG StV 1999, 657). Eine Analogie kommt im Hinblick auf den belastenden Charakter einer solchen Maßnahme und mangels erkennbarer Regelungslücke nicht in Betracht.
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§ 8 Abs. 2 S. 2 setzt nach seinem Wortlaut voraus, dass die Verhängung von Jugendarrest in den Fällen der Rn. 6 im Urteil selbst erfolgt. Ausgeschlossen ist damit die zusätzliche Verhängung des Jugendarrests in einem nachträglichen Beschluss, etwa in Fällen des § 57 Abs. 1 S. 1, § 61 (amtl. Begr. BT-Drucks. 17/9389, S. 9, 11 unter Hinweis auch auf die in § 16a genannten Zwecke).
3. Andere Maßnahmen in Verbindung mit Bewährungsentscheidungen
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Nach dem Grundsatz der Einspurigkeit des Freiheitsentzuges (s. Rn. 5) ist auch die Anordnung der Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung (§ 12 Nr. 2) neben einer Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe (§ 27) ausgeschlossen (BGH NJW 1988, 2251; BGHR JGG § 27 Maßnahmenverbindung 1; OLG Frankfurt NJW 1955, 603; LG Münster MDR 1974, 602; Dallinger/Lackner § 27 Rn. 10; Potrykus NJW 1955, 245; Nothacker S. 248 f., jeweils zur Fürsorgeerziehung nach § 9 Nr. 2; Ostendorf § 27 Rn. 11; Brunner/Dölling § 8 Rn. 2; siehe auch Dallinger/Lackner § 27 Rn. 20), weil auch die Heimerziehung nach § 34 SGB VIII eine freiheitsentziehende Maßnahme darstellt, die anderen Voraussetzungen als die Jugendstrafe folgt (s. § 12 Rn. 5), so dass es bei Entscheidungen nach § 30 zu den Zielkonflikten kommen kann, denen § 8 Abs. 2 entgegenwirken will. Die Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe soll dem Jugendlichen die Chance geben, durch sein Verhalten in der Bewährungszeit zu zeigen, dass die bei ihm vorhandenen und festgestellten schädlichen Neigungen nicht den Umfang haben, der die Verhängung einer Jugendstrafe erfordert. Diese Chance kann der Jugendliche regelmäßig nur nutzen, wenn er sich in Freiheit bewähren kann (BGH NJW 1988, 2251). Ebenso unzulässig ist die Anordnung der Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung daher auch, wenn eine Jugendstrafe gem. § 21 zur Bewährung ausgesetzt wird. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Verweisung gilt dies auch für Entscheidungen nach § 61.
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Eine gleichzeitig bestehende Erziehungsbeistandschaft ruht, wenn der Jugendliche unter Bewährung steht (§ 8 Abs. 2 S. 2), gleichviel, ob es sich dabei um eine jugendrichterlich angeordnete oder um eine solche im Rahmen der öffentlichen Jugendhilfe handelt. Sie lebt wieder auf, wenn die Bewährungsaufsicht wegen des Erlasses der Jugendstrafe oder wegen des Widerrufs der Strafaussetzung beendet ist.
IV. Nebenstrafen und Nebenfolgen (Absatz 3)
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Gemäß Abs. 3 sind neben den Rechtsfolgen des § 5, auch wenn sie nach § 8 verbunden sind, alle Nebenstrafen und Nebenfolgen nach dem allgemeinen Strafrecht zulässig, soweit sie nicht durch das JGG ausdrücklich ausgeschlossen sind (z.B. § 6; allg. Meinung, s. statt aller MK-JGG-Laue § 8 Rn. 21 m.w.N.). Die Tatbestandsmerkmale in Abs. 3 „alle nach diesem Gesetz zulässigen Nebenstrafen und Nebenfolgen“ kann nur in Bezug auf § 6 verstanden werden, der die für das JGG unzulässigen benennt (MKStGB-Laue § 6 JGG Rn. 7). Damit sind über die Verweisung in § 2 nach bisher ständiger Rspr. des BGH und absolut h.M. auch die Vorschriften über die Einziehung (§§ 73 ff. StGB) anzuwenden (so eindeutig auch Eisenberg § 6 Rn. 5 unter Hinweis auf § 76 S. 1); ebenso zulässig und, soweit gesetzlich vorgeschrieben, zwingend ist die Einziehung des Wertersatzes gem. § 73c StGB (BGH NJW 2010, 3106 zu § 73a a.F. m. abl. Anm. Eisenberg StV 2010, 578 ff., 580 ff.; BGH 5 StR 475/18, 623/17 und 624/17 = ZJJ 2018, 338 mit abl. Anm. Laue, der abseits geltenden Rechts seinen eigenen rechtspolitischen und kriminologischen Imperativen ensprechend kritisiert, dass der 5. Senat des BGH mit seiner Rechtsprechung „ganz auf der Linie des Gesetzgebers“ liege; BGH NStZ 2019, 221 m. abl. Anm. Eisenberg unter Hinweis auf seine persönlichen gesetzessystematischen Vorstellungen). Nach der bisherigen Rspr. des BGH ist zwingend auch bei Verurteilung nach dem JGG dasjenige einzuziehen, was der Täter durch oder für die