Hans-Peter Schwintowski

Handbuch des Aktienrechts


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berücksichtigen.[21] Die hieraus resultierende Haftung der Gesellschafter ist keine gesamtschuldnerische, sondern eine anteilige, entsprechend der Höhe der übernommenen Einlage.[22] Eine besondere „Spielart“ der Vorbelastungshaftung greift dann ein, wenn die Vor-AG nicht zur Eintragung gelangt und die Vorgesellschaft liquidiert werden muss. In diesem Falle haften die Gründer, die der Geschäftsaufnahme zugestimmt haben, gegenüber der abzuwickelnden Vorgesellschaft für die Verluste der Vorgesellschaft im Verhältnis ihrer Kapitalbeteiligungen ebenfalls unbeschränkt; der Anspruch beschränkt sich jedoch auf erwirtschaftete Verluste, so dass das Kapital der Gesellschaft nicht zwingend bis zur Grundkapitalziffer aufgebracht werden muss (Verlustdeckungshaftung).[23] Werden die Geschäfte trotz Scheiterns der Gründung weitergeführt, kommt überdies eine unmittelbare Außenhaftung in Betracht.[24] Eine Ausfallhaftung der Gründer, wie diese § 24 GmbHG für GmbH-Gesellschafter vorsieht, wird für die Vorbelastungs- bzw. Verlustdeckungshaftung bei der Vor-AG bislang überwiegend abgelehnt.[25]

      3. Kapitel GründungIII. Vorgesellschaft › 3. Außenverhältnis

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      Anmerkungen

       [1]

      Großkommentar/Röhricht/Schall § 29 Rn. 2.

       [2]

      Vgl. Großkommentar/Röhricht/Schall § 29 Rn. 2.

       [3]

      BGH ZIP 2006, 2267, 2268; BGHZ 143, 314, 319 m.w.N. auf die vorangegangene Rspr.; MünchKomm AktG/Pentz § 41 Rn. 24; Hüffer/Koch § 41 Rn. 4; Wiedenmann ZIP 1997, 2029, 2030.

       [4]

      Großkommentar/K. Schmidt § 41 Rn. 42; K. Schmidt Gesellschaftsrecht, § 27 Abs. 2 S. 3.

       [5]

      Vgl. zum Meinungsstand nur Hüffer/Koch § 41 Rn. 17a ff.

       [6]

      Großkommentar/K. Schmidt § 41 Rn. 4; vgl. zur GmbH BGHZ 21, 242, 246.

       [7]

      Im Einzelnen Hüffer/Koch § 41 Rn. 10; Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 3 Rn. 38 f.; vgl. (zur Vor-GmbH) auch BGH NJW 2008, 2441.

       [8]

      BGHZ 80, 129, 137; Hüffer/Koch § 41 Rn. 16.

       [9]

      Hüffer/Koch § 41 Rn. 6.

       [10]

      BGHZ 80, 129, 139; Wiedenmann ZIP 1997, 2029, 2032; Hüffer/Koch § 41 Rn. 7.

       [11]

      BGHZ 80, 129, 139; Hüffer/Koch § 41 Rn. 7; a.A. Ulmer ZGR 1981, 593, 597 f.; vgl. auch Heidinger GmbHR 2003, 189, 195 unter Hinweis auf die Satzungsrelevanz von Regelungen zur organschaftlichen Vertretungsmacht.

       [12]

      Vgl. nur MünchKomm AktG/Pentz § 41 Rn. 35.

       [13]

      Vgl. auch MünchKomm AktG/Pentz § 41 Rn. 38, der das Fehlen einer Regelungslücke vor allem mit der Erleichterung begründet, die § 121 Abs. 4 AktG für kleinere Gesellschaften mit sich gebracht hat.

       [14]

      MünchKomm AktG/Pentz § 41 Rn. 39.

       [15]

      OLG Köln WM 1996, 207 f. (zur GmbH).

       [16]

      Großkommentar/K. Schmidt § 41 Rn. 126.

       [17]

      BGHZ 80, 129.

       [18]

      MünchKomm AktG/Pentz § 41 Rn. 113 mit umfangreichen Nachweisen auch zur Übertragbarkeit der zum GmbH-Recht entwickelten Grundsätze; Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 3 Rn. 41.

       [19]