Hans-Peter Schwintowski

Handbuch des Aktienrechts


Скачать книгу

und der jeweiligen Einlagen, das Datum der Feststellung der Satzung, die Verteilung der Ämter etc.). Im Kern handelt es sich bei dem allgemeinen Teil des Gründungsberichts (§ 32 Abs. 1 AktG) um eine prägnante Zusammenfassung der wesentlichen Angaben des Gründungsprotokolls. Für qualifizierte Gründungen, insbesondere für Sachgründungen, verlangt § 32 Abs. 2 AktG z.T. umfangreiche Zusatzangaben (vgl. hierzu unten Rn. 62). Darüber hinaus ist nach § 32 Abs. 3 AktG bei sämtlichen Gründungen im Gründungsbericht – es ggf. durch Fehlanzeige – anzugeben, ob und in welchem Umfang ein Gründer für Rechnung eines Verwaltungsmitglieds Aktien übernommen hat („Strohmann“) und ob und in welcher Weise sich ein Verwaltungsmitglied einen besonderen Vorteil oder für die Gründung der Gesellschaft oder ihre Vorbereitung eine Entschädigung oder Belohnung (auch solche von dritten Personen) ausbedungen hat. Dieses Erfordernis bezweckt, Interessenkollisionen im Rahmen der Gründungsprüfung aufzudecken und zu beurteilen, ob und inwieweit die Gesellschaft von Organmitgliedern beherrscht wird.[77] Eventuell über die Amtsführung hinausgehende Interessen der Verwaltungsmitglieder an der Gründung der Gesellschaft sollen auf diese Weise offengelegt und die Notwendigkeit einer Prüfung durch besondere Gründungsprüfer nach § 33 Abs. 2 Nr. 2 bzw. 3 AktG erkennbar gemacht werden.[78] Nach der überwiegenden Auffassung sind sowohl im Fall des § 32 Abs. 2 AktG als auch in demjenigen des Abs. 3 die Namen der betroffenen Verwaltungsmitglieder aufzudecken.[79]

      30

      31

      Der Gründungsbericht ist die Grundlage für die anschließende Gründungsprüfung. Die Pflicht zur Prüfung der Gründung obliegt gem. § 33 Abs. 1 AktG grundsätzlich den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats. Unter besonderen Voraussetzungen ist zusätzlich eine Prüfung der Gründung durch externe Gründungsprüfer zu veranlassen. Dies ist dann der Fall, wenn aus gesetzlich vermuteten Gründen die Objektivität der „internen“ Prüfung zweifelhaft ist (§ 33 Abs. 2 AktG).

      2.2.1 Interne Prüfung

      32

      33

      34

      2.2.2 Externe Prüfung

      35

      Einer neben die interne Prüfung tretenden externen Prüfung bedarf es nur bei besonderen Gefährdungslagen. Solche werden vom Gesetz vermutet, wenn die Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder ein persönliches Interesse an der Entstehung der Gesellschaft haben, sowie bei Sachgründungen im Hinblick auf die dann bestehenden Schwierigkeiten der Prüfung. Konkret sieht § 33 Abs. 2 AktG eine zusätzliche externe Prüfung vor, wenn ein Verwaltungsmitglied zu den Gründern gehört (Nr. 1), wenn bei der Gründung für Rechnung eines Verwaltungsmitglieds Aktien übernommen worden sind (Nr. 2), wenn sich ein Verwaltungsmitglied einen besonderen Vorteil oder für die Gründung oder ihre Vorbereitung eine Entschädigung oder Belohnung ausbedungen hat (Nr. 3) oder wenn eine Gründung mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen vorliegt (Nr. 4). Im Falle von Nr. 1 ergeben sich einige Zweifelsfragen im Hinblick auf die (wirtschaftliche) Übereinstimmung von Gründer und Verwaltungsmitglied, wenn eine Personenmehrheit (z.B. Erbengemeinschaft) oder eine juristische Person Gründer ist. Ähnliche Fragen stellen sich, wenn der gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreter eines Gründers Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats wird. In bestimmten Fallkonstellationen kann gem. § 33a AktG eine Sachgründung ausnahmsweise ohne externe Gründungsprüfung erfolgen (vereinfachte Sachgründung). Die mit dem ARUG neu in das AktG eingefügte Vorschrift beabsichtigt eine Vereinfachung von Sachgründungen in Fällen, in denen sich die Bewertung der Einlagegegenstände auf klare Anhaltspunkte stützen kann, wodurch eine (aufwendige) Prüfung durch externe Gründungsprüfer entbehrlich erscheint (vgl. hierzu näher unten Rn. 63).

      36