Hans-Peter Schwintowski

Handbuch des Aktienrechts


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des Notars für die Richtigkeit und Vollständigkeit seines Prüfungsberichts ergibt sich aus § 19 BNotO, ohne dass das Privileg der subsidiären Haftung gem. § 19 Abs. 1 S. 2 BNotO zur Anwendung gelangt.[91]

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      Der Umfang der vom externen Gründungsprüfer durchzuführenden Prüfung entspricht dem Umfang der internen Prüfung durch die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat. Zusätzlich hat sich die externe Prüfung auch auf den Inhalt des internen Prüfungsberichts zu erstrecken, dessen Erstellung deshalb notwendig zeitlich vorausgehen muss. Die Auslagen und die Vergütung des Gründungsprüfers bestimmt das Gericht (§ 35 Abs. 3 AktG). Nach § 49 AktG, § 323 HGB unterliegt der Gründungsprüfer einer strengen Verschuldenshaftung.

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      Falls eine erforderliche externe Prüfung nicht stattfindet, besteht ein Eintragungshindernis gem. § 38 Abs. 1 AktG. Im Hinblick auf den mit der Durchführung einer externen Prüfung verbundenen Zeit- und Kostenaufwand ist man in der Praxis regelmäßig bemüht, die entsprechenden personellen und sachlichen Konstellationen nach Möglichkeit zu vermeiden.

      Anmerkungen

       [1]

      Großkommentar/Röhricht/Schall § 23 Rn. 55.

       [2]

      Großkommentar/Röhricht/Schall § 23 Rn. 55.

       [3]

      Großkommentar/Röhricht/Schall § 23 Rn. 55.

       [4]

      Großkommentar/Röhricht/Schall § 23 Rn. 55 ff.; vgl. dort auch ausf. zu den komplexen beurkundungsrechtlichen Folgen des Grundsatzes der Einheitlichkeit; vgl. auch MünchKomm AktG/Heider § 2 Rn. 26.

       [5]

      MünchKomm AktG/Heider § 2 Rn. 26; vgl. Hüffer/Koch § 23 Rn. 16: „Einlageverpflichtung notwendig materieller Satzungsbestandteil“.

       [6]

      Kölner Kommentar/Dauner-Lieb § 18 m.w.N.

       [7]

      Hdb. des Fachanwalts für Handels- und Gesellschaftsrecht/Reul Teil 2, 2. Kap. Rn. 545.

       [8]

      Insbesondere OLG Hamm OLGZ 1974, 149, 152 ff.; OLG Karlsruhe RIW 1974, 567, 568; Goette FS Boujong, S. 131, 140 ff.

       [9]

      BGHZ 199, 270; BGHZ 80, 76 (für GmbH-Satzungsänderung).

       [10]

      Vgl. AG Berlin-Charlottenburg RNotZ 2016, 119: keine Gleichwertigkeit der Beurkundung einer GmbH-Gründung durch einen Berner Notar. Die Gleichwertigkeit einer notariellen Beurkundung im Ausland generell verneinend Hölters/Solveen § 23 AktG Rn. 12 m.w.N. Vgl. zum Ganzen auch BGH DNotZ 2014, 457, 462 f. (eine von einem Baseler Notar eingereichte Liste der Gesellschafter ist in das Handelsregister aufzunehmen).

       [11]

      Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 3 Rn. 11.

       [12]

      Beck’sches Formularbuch Aktienrecht/Pfisterer B. Vorbemerkungen, S. 16; Happ/Groß Muster 2.01, Rn. 2, 4.

       [13]

      Hüffer/Koch § 2 Rn. 4 ruft hingegen in Erinnerung, dass eine Einmann-AG auch weiterhin im Wege einer (vertraglichen) Strohmanngründung erfolgen kann, bei der sich ein späterer Alleinaktionär der Mitwirkung eines Dritten versichert, dessen Aktien er dann nach Eintragung übernimmt.

       [14]

      Seibert/Kiem/Zimmermann Rn. 2.13; MünchKomm AktG/Pentz § 23 Rn. 11.

       [15]

      MünchKomm AktG/Heider § 2 Rn. 36.

       [16]

      Hüffer/Koch § 2 Rn. 2; MünchKomm AktG/Heider § 2 Rn. 36.

       [17]

      Seit Inkrafttreten des MoMiG muss der Satzungssitz der Gesellschaft lediglich im Inland liegen. Die Regelannahme im früheren § 5 Abs. 2 AktG, dass der Sitz dort liegt, wo die Gesellschaft einen Betrieb oder ihren Verwaltungssitz hat oder wo sich die Geschäftsleitung befindet, wurde ersatzlos gestrichen.

       [18]

      Stöber DStR 2016, 611.

       [19]

      Vgl. hierzu auch Seibert/Kiem/Zimmermann Rn. 2, 150.

       [20]

      Dazu auch Happ/Groß Muster 2.04, Rn. 1.

       [21]

      BGHZ 117, 323 f.; vgl. auch BGHZ 153, 158, 161.

       [22]

      Bürgers/Körber/Lohse