Hans-Peter Schwintowski

Handbuch des Aktienrechts


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ist notariell zu beurkunden (§ 30 Abs. 1 S. 2 AktG analog).[56]

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      1.3.2 Bestellung des ersten Vorstands

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      Wie dem ersten Aufsichtsrat, so obliegen auch dem ersten Vorstand besondere Aufgaben im Zusammenhang mit dem Gründungsvorgang, nämlich die Gründungsprüfung gem. § 33 AktG, die Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister gem. § 36 Abs. 1 AktG, die Bekanntmachung der Aufsichtsratszusammensetzung gem. § 30 Abs. 3 S. 2 AktG und ggf. gem. § 31 Abs. 3 S. 1 AktG. Daneben ist der Vorstand auch schon im Stadium der Vor-AG zur Führung der Geschäfte und zur Außenvertretung als gesetzliches Vertretungsorgan berufen.

      3. Kapitel GründungII. Gründungsakt/-dokumente › 2. Berichte und Prüfungen

2. Berichte und Prüfungen

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