Hans-Peter Schwintowski

Handbuch des Aktienrechts


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ausdrücklich bejaht und seine Entscheidung mit einer Zusammenschau des Differenzhaftungsanspruchs aus § 36a Abs. 2 AktG, der Kapitaldeckungszusage gem. § 9 Abs. 1 AktG und einer Analogie zu § 9 GmbHG begründet.[27]

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      Der mit dem ARUG eingeführte § 33a AktG sieht von dem in § 33 Abs. 2 AktG geregelten Erfordernis einer externen Gründungsprüfung zwei Ausnahmen vor (sog. vereinfachte Sachgründung): Eine Ausnahme gilt für bestimmte übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, wenn diese mit dem gewichteten Durchschnittspreis bewertet werden, zu dem sie während der letzten drei Monate vor ihrer tatsächlichen Einbringung