BGHZ 110, 47, 55.
Großkommentar/Priester § 52 Rn. 1.
Großkommentar/Priester § 52 Rn. 6; vgl. auch Bröcker ZIP 1999, 1029.
Vgl. Seibert ZIP 2001, 53, 54.
Vgl. zur Frage, ob eine Zurechnung der Beteiligung nahestehender Personen ähnlich wie bei § 32a Abs. 3 GmbHG geboten ist, Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 4 Rn. 54 (verneinend); a.A. Dormann/Fromholzer AG 2001, 242, 243; vgl. auch Happ/Groß 2.03, Rn. 5.2.
BGH ZIP 2007, 1751; Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 4 Rn. 52; vgl. auch Großkommentar/Schall § 27 Rn. 267 ff. und Großkommentar/Priester § 52 Rn. 16 ff.
Präzise Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 4 Rn. 61.
Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 4 Rn. 65.
Hüffer/Koch § 183 Rn. 5; MünchKomm AktG/Pentz § 52 Rn. 68; a.A. Kley RNotZ 2003, 17, 21 ff.; Reichert ZGR 2001, 554, 576 ff.; Happ/Groß Muster 2.03, Rn. 1.16).
Hüffer/Koch § 183 Rn. 5 m.w.N.
Ganz h.M., vgl. nur Großkommentar/Priester § 52 Rn. 21; Hüffer/Koch § 52 Rn. 10; a.A. für den Fall, dass es sich bei dem formwechselnden Rechtsträger um eine GmbH handelt, insbesondere Martens ZGR 1999, 548 f. (keine umgehungsgefährdete Einlageverpflichtung); vgl. auch Bröcker ZIP 1999, 1029, 1040 f.
Vgl. nur Bürgers/Körber/Körber § 52 Rn. 9.
Großkommentar/Priester § 52 Rn. 45 f.; Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 4 Rn. 59; a.A. Hüffer/Koch § 52 Rn. 12: kein schuldrechtliches Austauschgeschäft; vgl. auch Reichert ZGR 2001, 582 ff.
K. Schmidt/Lutter/Bayer § 52 Rn. 22 f.
Bejahend etwa Grooterhorst NZG 2001, 145, 148; Bürgers/Körber/Körber § 179 Rn. 25d; Hüffer/Koch § 23 Rn. 27a; verneinend Werner ZIP 2001, 1403, 1404; Happ/Groß Muster 2.03, Rn. 1.17.
3. Kapitel Gründung › VII. Zweigniederlassungen
VII. Zweigniederlassungen[1]
3. Kapitel Gründung › VII. Zweigniederlassungen › 1. Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit Sitz im Inland
1. Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit Sitz im Inland
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Die Zweigniederlassung einer AG ist ein von der Niederlassung am Gesellschaftssitz (Hauptniederlassung) räumlich getrennter Teil ihres Unternehmens, der dauerhaft und selbstständig Geschäfte schließt und in sachlicher und personeller Hinsicht die dafür erforderliche Organisation aufweist.[2] Nach überwiegender Auffassung erfordert eine solche Organisation die Zuweisung eines selbstständig verwalteten Gesellschaftsvermögens und eine gesonderte Buchführung, die jedoch auch in der Hauptniederlassung erfolgen kann.[3] Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist ein rein tatsächlicher Vorgang. Sie erfolgt, wenn die vorgenannten organisatorischen Maßnahmen ergriffen werden.[4] Dementsprechend hat die Eintragung in das Handelsregister nur deklaratorische Bedeutung.[5] Über eigene Rechtspersönlichkeit verfügt eine Zweigniederlassung nicht; sie bleibt vielmehr trotz organisatorischer Verselbstständigung Teil des Unternehmens der AG.[6]
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Erfüllt ein Unternehmensteil diese Anforderungen, dann besteht für den Vorstand eine – ggf. durch das Handelsregister gem. § 14 HGB erzwingbare – Pflicht, die Zweigniederlassung auch tatsächlich zum Handelsregister anzumelden. Umgekehrt resultieren aus der Qualifizierung als Zweigniederlassung auch gewisse Rechtsvorteile, wie etwa die Möglichkeit, die Firma der AG um Zusätze zu ergänzen (§ 13 Abs. 1 S. 1 HGB) oder – im Falle einer um einen Zusatz ergänzten Firma – eine auf den Betrieb der Zweigniederlassung beschränkte (Filial-)Prokura zu erteilen (§ 50 Abs. 3 HGB). Das für alle Rechtsformen in den §§ 13–13h HGB geregelte Recht der Zweigniederlassung ist durch das EHUG stark vereinfacht worden. Vor Inkrafttreten des EHUG war die Errichtung einer Zweigniederlassung vom Vorstand beim Gericht der Hauptniederlassung zur Eintragung in das Handelsregister des Gerichts der Zweigniederlassung anzumelden.[7] Nach neuer Rechtslage erfolgt die Eintragung der Zweigniederlassung allein beim Gericht der Hauptniederlassung (§ 13 Abs. 2 HGB). Die Anmeldungen, Anträge und Unterlagen sind in elektronischer Form bei Gericht einzureichen (§ 12 HGB n.F.). Die Prüfung durch das Sitzgericht beschränkt sich nunmehr auf offensichtliche Zweifelsfälle hinsichtlich des Bestehens der Zweigniederlassung (vgl. § 13 Abs. 2 HGB) und der Zulässigkeit der Zweigniederlassungsfirma.[8]
3. Kapitel Gründung › VII. Zweigniederlassungen › 2. Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit Sitz im Ausland
2. Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit Sitz im Ausland[9]
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Ausländischen Unternehmen, die eine Geschäftstätigkeit im Inland anstreben, stellt sich typischerweise die Frage, ob die Tätigkeit mittels einer Zweigniederlassung oder durch eine Tochtergesellschaft in Form einer AG oder einer GmbH erfolgen soll. Ausschlaggebend für die diesbezügliche Entscheidung sind in erster Linie steuer- und mitbestimmungsrechtliche Aspekte, die Frage der Haftungsabschottung, der jeweilige administrative Aufwand sowie die gewünschte bzw. erforderliche Kapitalausstattung.[10] Während früher im allgemeinen die Gründung deutscher Tochtergesellschaften bevorzugt wurde, haben die Überseering-Entscheidung des EuGH[11] und die von ihr eröffneten Möglichkeiten, im Ausland gegründete Kapitalgesellschaften auch