des Zweigniederlassungsrechts geführt.[12] In diesen Fällen, bei denen vor allem englische private limited companies als Träger eines inländischen Unternehmens zum Einsatz kommen, handelt es sich bei der inländischen Niederlassung an sich nicht um eine „Zweigniederlassung“, sondern vielmehr um die „Hauptniederlassung“. Schon im Hinblick auf die ansonsten gefährdete Publizität wird dies jedoch überwiegend als bedeutungslos angesehen und die Eintragungspflicht als Zweigniederlassung bejaht.[13] Nicht als Zweigniederlassung eintragungspflichtig bzw. -fähig ist hingegen die ausschließliche Tätigkeit einer ausländischen Kapitalgesellschaft als Komplementärin einer inländischen Kommanditgesellschaft.[14]
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Das Recht der Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen ist rechtsformübergreifend in den §§ 13d–13g HGB geregelt. Spezielle Vorschriften für ausländische AG enthalten § 13 f HGB und zum Teil § 13g HGB. Als ausländische Gesellschaften sind solche zu behandeln, die – nach Maßgabe des internationalen Gesellschaftsrechts – nicht dem deutschen Recht unterliegen.[15] Insoweit ist für Nicht-EU-Staaten (Drittstaaten) das Recht des effektiven Verwaltungssitzes maßgeblich.[16] Liegt der Gründungsort hingegen in einem EU-Staat, so ist die Zweigniederlassung in gemeinschaftskonformer Auslegung des § 13d Abs. 1 HGB auch dann einzutragen, wenn der effektive Verwaltungssitz im Inland gelegen ist.[17] § 13f HGB betrifft ferner nur solche Gesellschaften mit Sitz im Ausland, die in ihren wesentlichen Merkmalen, also insbesondere der Organisationsstruktur und den Kapitalverhältnissen, etwa einer deutschen AG entsprechen.[18] Dabei bereitet vor allem die Abgrenzung zwischen einer AG und einer GmbH gelegentlich Schwierigkeiten, da viele ausländische Rechtsordnungen den Unterschied nicht kennen.[19] Soweit es um EU-Staaten geht, erfolgt die Qualifizierung anhand der Koordinationsrichtlinien,[20] die jeweils in Art. 1 Auflistungen der Gesellschaften enthalten, die der deutschen AG entsprechen.[21] Im Übrigen ist bei verbleibenden Zweifeln zugunsten der AG zu entscheiden.[22]
Zur Anmeldung ist nach § 13e Abs. 2 S. 1 HGB der Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl verpflichtet. Die Zweigniederlassung ist zur Eintragung in dasjenige Handelsregister anzumelden, in dessen Bezirk sie sich befindet (§ 13d Abs. 1 HGB). Die notwendigen Einzelheiten der Anmeldung der Zweigniederlassung einer ausländischen AG sowie die der Anmeldung beizufügenden Anlagen ergeben sich detailliert aus den §§ 13d Abs. 2, 13e und 13f HGB.[23] Anzugeben sind gem. § 13e Abs. 2 Nr. 3 HGB – sofern vorhanden – insbesondere auch die Personen, die befugt sind, als ständige Vertreter für die Tätigkeit der Zweigniederlassung die Gesellschaft zu vertreten. Gemeint sind hiermit gewillkürte Vertreter, also Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte. Während die organschaftliche Vertretungsmacht für die Zweigniederlassung sich nach dem anwendbaren Gesellschaftsstatut bestimmt, ist für die Vertretungsmacht der ständigen Vertreter das deutsche Recht als Vollmachtstatut anwendbar.[24]
Anmerkungen
Instruktiv zum Ganzen Blasche GWR 2012, 169 ff.
Hüffer/Koch § 45 Anh § 13 HGB Rn. 5.
Hüffer/Koch § 45 Anh § 13 HGB Rn. 5.
Hüffer/Koch § 45 Anh § 13 HGB Rn. 7.
BayOblG DB 1995, 1456.
Münch. Hdb. GesR IV/Sailer-Coceani § 10 Rn. 1 ff.
§§ 13 Abs. 1 S. 1, 13a Abs. 2 HGB a.F.
Happ/Groß Muster 3.01, Rn. 2.3.
Ausf. hierzu Bönner RNotZ 2015, 253 ff.
Eine vergleichende Übersicht der jeweiligen Vor- und Nachteile findet sich bei Hdb. des Fachanwalts für Handels- und Gesellschaftsrecht/Kraft Teil 2, 8. Kap. Rn. 210.
EuGH DB 2002, 2425.
So ausdrücklich Hdb. des Fachanwalts für Handels- und Gesellschaftsrecht/Kraft Teil 2, 8. Kap. Rn. 209.
Vgl. Wachter ZNotP 2005, 124; Hdb. des Fachanwalts für Handels- und Gesellschaftsrecht/Kraft Teil 2, 8. Kap. Rn. 208; a.A. Liese NZG 2006, 201 ff.
Süß GmbHR 2005, 673.
Münch. Hdb. GesR IV/Sailer-Coceani § 10 Rn. 13.
Vgl. BGHZ 178, 192 (für AG schweizerischen Rechts); BGH ZIP 2009, 2385 (für eine in Singapur gegründete Limited); Hüffer/Koch § 45 Anh. § 13d HGB Rn. 2.
OLG Celle GmbHR 2003, 523, 533.
Happ/Groß Muster 3.03, Rn. 3.
Münch. Hdb. GesR IV/Sailer-Coceani § 10 Rn. 14.
Vgl. Zweigniederlassungs-Richtlinie 89/666/EWG, ABlEG Nr. L 395/36 ff. v. 30.12.1989; Publizitäts-Richtlinie 68/151/EWG, ABlEG Nr. L 65/8 ff. v. 14.3.1968.
Hüffer/Koch Anh. § 45 § 13e HGB Rn. 2.
Hüffer/Koch Anh. § 45 § 13e HGB Rn. 2.
Sehr detailliert hierzu Hdb. des Fachanwalts für Handels- und Gesellschaftsrecht/Süß Teil 2, 8. Kap. Rn. 215 ff.; vgl. auch Happ/Groß Muster 3.03 und 3.04 mit den dortigen Erläuterungen.