Hans-Peter Schwintowski

Handbuch des Aktienrechts


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Zahl zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Mit der Eintragung wird der zuvor schwebend unwirksame Vertrag schuldrechtlich rückwirkend wirksam.[58] Ohne die Zustimmung der Hauptversammlung oder die Eintragung in das Handelsregister bleiben sowohl der Nachgründungsvertrag als auch die Rechtshandlungen zu seiner Ausführung unwirksam.

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      Anmerkungen

       [1]

      So z.B. Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 4 Rn. 1. Werden Sacheinlage und Sachübernahme kombiniert, so spricht man von einer „gemischten Sacheinlage“; vgl. zur gemischten Sacheinlage auch BGH ZIP 2007, 178 ff. und ZIP 2007, 1751: Betriff eine – im Grundsatz zulässige – Kombination von Sacheinlage und Sachübernahme eine kraft Parteivereinbarung unteilbare Leistung, wird das Rechtsgeschäft einheitlich den Regeln über Sacheinlagen unterworfen.

       [2]

      Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 4 Rn. 1.

       [3]

      Großkommentar/Schall § 27 Rn. 95.

       [4]

      Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 4 Rn. 1; Hüffer/Koch § 27 Rn. 5.; vgl. aber K. Schmidt Gesellschaftsrecht, § 27 II 4. b) dd).

       [5]

      Vgl. K. Schmidt Gesellschaftsrecht, § 27 II 4. b) dd); zur verdeckten Sacheinlage s. 5 Kap. Rn. 53 ff.

       [6]

      So zu Recht Großkommentar/Schall § 27 Rn. 95.

       [7]

      Großkommentar/Schall § 27 Rn. 95 ff.

       [8]

      So auch Großkommentar/Schall § 27 Rn. 95 ff.

       [9]

      Vgl. nur Knobbe-Keuk ZGR 1980, 214, 217; Schnorr v. Carolsfeld DNotZ 1963, 418.

       [10]

      MünchKomm AktG/Pentz § 27 Rn. 19; Großkommentar/Schall § 27 Rn. 111 ff.; Hüffer/Koch § 27 Rn. 14; vgl. (nicht ganz eindeutig) auch BGHZ 29, 300, 304: Bilanzfähigkeit „nicht wörtlich“ nehmen.

       [11]

      MünchKomm AktG/Pentz § 27 Rn. 19; Hüffer/Koch § 27 Rn. 14.

       [12]

      Vgl. sehr ausf. und instruktiv Großkommentar/Schall § 27 Rn. 134 ff.

       [13]

      Nicht einlagefähig sind Aktien der betroffenen Gesellschaft, BGH NZG 2011, 1271, 1272.

       [14]

      Großkommentar/Schall § 27 Rn. 181.

       [15]

      BGH NJW 2010, 1747; vgl. auch Herrler NZG 2010, 407.

       [16]

      BGH ZIP 2004, 1642, 1644; BGHZ 144, 290, 294; Büscher/Klusmann ZIP 1991, 10; Hüffer/Koch § 27 Rn. 18.

       [17]

      Nicht ausreichend ist die Festsetzung im sonstigen Teil der Gründungsurkunde (außerhalb der Satzung), da hierdurch – bedingt durch die Verselbstständigung der Satzung im Rechtsverkehr – die Fortdauer der Publizität nicht gewährleistet ist, vgl. Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 4 Rn. 2. Ausführlich zur Frage, inwieweit wertkonkretisierende Umstände aufzunehmen sind Wieneke AG 2013, 437 ff.

       [18]

      Der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz gilt insoweit nicht; eine schlagwortartige Bezeichnung genügt, wenn diese verkehrsüblich ist, vgl. Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 4 Rn. 6.

       [19]

      Vgl. Happ/Groß Muster 2.02, Rn. 2.2 („aus optischen Gründen“).

       [20]

      Vgl. aber