Münch. Hdb. GesR IV/Sailer-Coceani § 10 Rn. 16.
4. Kapitel Satzung
Inhaltsverzeichnis
4. Kapitel Satzung › I. Einführung
I. Einführung
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Das Aktiengesetz verwendet die Begriffe „Gesellschaftsvertrag“ und „Satzung“ synonym. Da in § 2 AktG das Wort Satzung in einem Klammerzusatz dem Wort Gesellschaftsvertrag nachgestellt ist, ist von einer Legaldefinition des Begriffes „Gesellschaftsvertrag“ auszugehen.[1] Gesetz, Satzung und zunehmend die Empfehlungen und Anregungen des DCGK[2] bilden den rechtlichen Rahmen, in dem die AG als juristische Person am Rechtsverkehr teilnimmt.
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Nach Würdinger ist die Satzung die Summe jener rechtsgeschäftlich aufgestellten Normen, welche in Ergänzung oder Abänderung des Gesetzes die körperschaftlichen Rechtsverhältnisse der Gesellschaft regeln und damit die Gesellschaft gegenüber den übrigen Aktiengesellschaften individualisieren.[3] Durch den Gesellschaftsvertrag erhält die AG ihre „Verfassung“.[4] Der Gesellschaftsvertrag ist Bestandteil der Urkunde über die Gründung der AG, die darüber hinaus die Angaben nach § 23 Abs. 2 AktG enthalten muss.[5] Er enthält Regelungen, auf die sich die Gründer der AG bei ihrer Errichtung[6] geeinigt haben, aber auch solche, die nachträglich im Wege der Satzungsänderung[7] aufgenommen werden. Die Regelungen in der Satzung gelten nicht nur zwischen den Gründern, sondern auch gegenüber Dritten, insbes. Gesellschaftsgläubigern und neu hinzu kommenden Aktionären.
4. Kapitel Satzung › I. Einführung › 1. Feststellung der Satzung
1. Feststellung der Satzung
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Bei der Gründung der Gesellschaft muss die Satzung durch notarielle Beurkundung festgestellt werden (§ 23 Abs. 1 AktG). Die Feststellung erfolgt durch die Gründer, indem sie in der Gründungsurkunde erklären, dass die Satzung mit ihrem Inhalt gelten soll und sie die Urkunde unterzeichnen.[8] Bei der Einpersonen-Gründung wird die Satzung durch einseitige Erklärung festgestellt.[9] Dabei reicht es aus, wenn die Satzung der Gründungsurkunde als Anlage beigefügt wird und die Gründungsurkunde[10] auf diese verweist (§ 9 Abs. 1 S. 2 BeurkG). Die Gründer können sich bei der Satzungsfeststellung durch Bevollmächtigte vertreten lassen; der Bevollmächtigte braucht dazu eine notariell beglaubigte Vollmacht (§ 23 Abs. 1 S. 2 AktG).
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Mit der Feststellung der Satzung sowie der Übernahme sämtlicher Aktien durch die Gründer entsteht die Gesellschaft als Vorgesellschaft.[11] Als juristische Person entsteht die AG dagegen erst mit ihrer Eintragung im Handelsregister (§ 41 Abs. 1 S. 1 AktG). Während dieses Gründungsstadiums zwischen der Errichtung der Gesellschaft und ihrer Eintragung unterliegt die Vorgesellschaft nach ständiger BGH-Rspr. den im Gesetz oder im Gesellschaftsvertrag statuierten Gründungsvorschriften sowie dem Recht der angestrebten Gesellschaftsform, soweit es mit ihrem besonderen Zweck vereinbar ist und nicht die Eintragung im Handelsregister voraussetzt.[12] Als notwendige Vorstufe zu der mit der Eintragung entstehenden juristischen Person ist die Vorgesellschaft als werdende Kapitalgesellschaft bereits ein eigenständiges, von ihren Gründern und Gesellschaftern verschiedenes, körperschaftlich strukturiertes Rechtsgebilde.[13]
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Die Vorgesellschaft ist danach eine Organisationsform sui generis mit eigenen Rechten und Pflichten. Sie ist Träger der von den Gründern eingebrachten Vermögenswerte, aktiv und passiv legitimiert, Beteiligte im Registerverfahren, konto- und grundbuchfähig und kann – ohne jemals eingetragen worden zu sein – liquidiert werden.[14] Allerdings kann die Vorgesellschaft weder Aktien noch Zwischenscheine ausgeben, und Anteilsrechte an ihr können nicht übertragen werden (§ 41 Abs. 4 AktG). Für die Vorgesellschaft handelt der Vorstand; er haftet persönlich und gesamtschuldnerisch für Handlungen der Vorgesellschaft (§ 41 Abs. 1 S. 2 AktG). Diese Haftung entfällt mit der Eintragung der AG.[15]
6
Die erstmalige Feststellung sowie die spätere Änderung der Satzung sind ausschließlich Angelegenheit der Gründer bzw. Aktionäre der Gesellschaft. Damit erhalten die Aktionäre (Anteilseigner) im gesellschaftspolitischen Spannungsfeld gegenüber den Arbeitnehmern eine starke Einflussposition auf die Gestaltung der Belange der Gesellschaft; das gilt auch für die beiden Gesellschaftsorgane Aufsichtsrat und Vorstand. Diese Einflussnahme kommt insbesondere bei den Gesellschaften zum Tragen, die der Mitbestimmung unterliegen (s. 15. Kap.); kontroverse Willensbildungsprozesse sind gerade in dem mit Vertretern der Anteilseigner und Arbeitnehmer bzw. Gewerkschaftsvertretern besetzten Aufsichtsrat wegen der oft unterschiedlichen Interessenlagen vom Gesetzgeber vorgegeben worden.[16] Gerade unter diesem Aspekt kommt der inhaltlichen Gestaltung der Satzung unter Ausschöpfung der vom Gesetz im Rahmen der Satzungsautonomie[17] gegebenen Möglichkeiten besondere Bedeutung zu.
4. Kapitel Satzung › I. Einführung › 2. Eintragung im Handelsregister
2. Eintragung im Handelsregister
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Bei der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das zuständige Handelsregister sind unter anderem die Satzung und die Urkunden, in denen die Satzung festgestellt worden ist, beizufügen (§ 37 Abs. 4 Nr. 1 AktG). Über die in § 39 AktG genannten, erstmalig in das Handelsregister einzutragenden Satzungsbestimmungen ist neben weiteren Tatsachen auch der Tag ihrer Feststellung einzutragen. Dieses Datum ergibt sich aus der Gründungsurkunde und ist gem. § 184 BGB auch dann maßgeblich, wenn ein vollmachtloser Vertreter die Satzung festgestellt und der Vertretene die Feststellung später genehmigt hat. Soweit die Satzung schon vor ihrer Eintragung geändert wurde, ist auch der Tag der Änderung einzutragen, damit alle der Satzungsfeststellung zugrunde liegenden Urkunden mit ihrem Datum erfasst werden.[18]
8
Der Eintragung geht eine Prüfung der einzutragenden Tatsachen und des Gründungsvorgangs durch das Registergericht voraus.[19] Ist die Gesellschaft nicht ordnungsgemäß errichtet und angemeldet worden, hat das Registergericht die Anmeldung nach § 38 Abs. 1 AktG abzulehnen. Geprüft werden insbesondere die Beachtung der notariellen Form und die ordnungsgemäße Vertretung bei der Gründung.[20]
9
Darüber hinaus besteht eine Prüfungskompetenz hinsichtlich materieller Satzungsmängel nur im Umfang des § 38 Abs. 4 AktG. Das Gericht darf die Eintragung nur unter den dort im