Hans-Peter Schwintowski

Handbuch des Aktienrechts


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der Satzung gehört auch die Angabe des Sitzes der AG. § 5 AktG stellt dazu klar, dass der Sitz der Gesellschaft im Inland der Ort ist, den die Satzung bestimmt, auch wenn der tatsächliche Sitz hiervon abweicht. Der tatsächliche Sitz der Aktiengesellschaft kann auch im Ausland liegen, solange der Satzungssitz im Inland bleibt.[29] Dadurch soll es deutschen Kapitalgesellschaften ermöglicht werden, ihren Satzungssitz im Inland zu behalten und gleichzeitig ihren Verwaltungssitz davon unabhängig im Ausland wählen zu können. Dies soll der Erleichterung der Mobilität von Gesellschaften dienen (Niederlassungsfreiheit) und ein level playing field schaffen, d.h. gleiche Ausgangsbedingungen gegenüber vergleichbaren Auslandsgesellschaften, die nach der Rechtsprechung des EuGH[30]ihren effektiven Verwaltungssitz in einem anderen Staat wählen können wie die englische Limited.[31]

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      1.1.3 Gegenstand des Unternehmens

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      Der Unternehmensgegenstand ist im Handelsregister ausdrücklich anzugeben. Fehlt eine Bestimmung über den Unternehmensgegenstand in der Satzung oder ist sie nichtig, kann jeder Aktionär oder jedes Organmitglied eine Klage auf Nichtigerklärung der Gesellschaft erheben, wenn er die Gesellschaft zuvor aufgefordert hat, den Mangel zu beseitigen und sie dieser Aufforderung nicht binnen drei Monaten durch Änderung der Satzung nachgekommen ist (§ 275 Abs. 1 und Abs. 2 AktG). § 276 AktG lässt ausdrücklich die Heilung von Mängeln, die die Bestimmungen über den Unternehmensgegenstand betreffen, im Wege der Änderung der Satzung zu.

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