Hans-Peter Schwintowski

Handbuch des Aktienrechts


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diese mit der Aktienrechtsnovelle 2016 eingeführte Konzentration der Bekanntmachungspflichten auf den Bundesanzeiger sollen die bis dahin bestehenden Unklarheiten über den Zeitpunkt der Bekanntmachung ausgeräumt werden, wenn die Satzung mehrere Bekanntmachungsblätter vorsieht. An die Veröffentlichung in diesen zusätzlichen Bekanntmachungsblätter werden keine Rechtsfolgen mehr geknüpft (§ 26h Abs. 3 EGAktG).[70]

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      Von der Bekanntmachung ist die Zugänglichmachung von bestimmten Informationen durch die Gesellschaft zu unterscheiden wie zum Beispiel der Gegenanträge nach § 126 Abs. 1 AktG oder die Erklärung zum Corporate Governance Kodex nach § 161 Abs. 1 AktG. Hierzu reicht es aus, dass die Information auf die Internetseite der Gesellschaft eingestellt wird; eine Bekanntmachung im Bundesanzeiger ist nicht erforderlich.

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      Über den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt hinaus sind je nach Sachverhalt bei der Gründung der Gesellschaft weitere Bestimmungen in die Satzung aufzunehmen.

      1.2.1 Festsetzungen der Einlage

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      1.2.2 Festsetzung von Sondervorteilen

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      1.2.3 Festsetzungen nach Aktiengesetz und Umwandlungsgesetz

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      4. Kapitel SatzungII. Inhalt der Satzung › 2. Satzungsautonomie

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