Hans-Peter Schwintowski

Handbuch des Aktienrechts


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möglich sind, wenn diese eine Abweichung zulassen.[86] Den Rahmen der Abweichung gibt die Vorschrift in der Regel selbst vor.[87]

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      2.6.1 Organisation der AG

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      Die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Organen der AG, ihre Zusammensetzung und ihre innere Organisation gibt das Aktiengesetz grundsätzlich zwingend vor. Die Satzung kann zusätzliche weitere Gremien vorsehen, wie z.B. Beiräte oder Verwaltungsräte. Ihnen können aber nicht Zuständigkeiten übertragen werden, die das Aktiengesetz zwingend den vorgeschriebenen Organen zuweist, wie z.B. die in § 119 Abs. 1 AktG beschriebenen Rechte der Hauptversammlung.

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      2.6.2 Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte

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