des Zusammenschlusses der Gesellschafter.[51] Eine Änderung des Zwecks erfordert im Gegensatz zur Änderung des Unternehmensgegenstandes Einstimmigkeit (§ 33 Abs. 1 S. 2 BGB analog).[52]
1.1.4 Höhe des Grundkapitals und seine Zerlegung
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Die AG hat ein in Aktien zerlegtes Grundkapital (§ 1 Abs. 2 AktG). Das Grundkapital muss auf einen Nennbetrag in Euro lauten; es beträgt mindestens 50 000 EUR (§§ 6, 7 AktG). Der Betrag muss – anders als etwa im angelsächsischen Rechtskreis – konkret angegeben werden; die Angabe eines Mindest- und eines Höchstbetrages reicht nicht aus.[53] Soll das Grundkapital erhöht werden, ist hierzu eine Satzungsänderung erforderlich. Über die Höhe des Grundkapitals entscheiden die Aktionäre nach eigenem Ermessen. Eine gesetzliche Vorgabe über die Ausstattung der Gesellschaft mit Grundkapital besteht nicht, abgesehen von der Mindestausstattung. Das Grundkapital – in der Bilanz als gezeichnetes Kapital bezeichnet – ist Bestandteil des Eigenkapitals der Gesellschaft (§ 152 Abs. 1 AktG, §§ 266 Abs. 3 A I, 272 HGB).[54]
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Die Höhe des Grundkapitals ist zwingend in der Satzung anzugeben. Fehlt die Angabe der Höhe des Grundkapitals in der Satzung, ist dies ein Nichtigkeitsgrund nach § 275 Abs. 1 AktG.
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Jede Aktie verkörpert einen je nach der Anzahl der ausgegebenen Aktien zu berechnenden Bruchteil des Grundkapitals. Diese Zerlegung des Grundkapitals ist ebenfalls in der Satzung anzugeben. Dazu gibt es zwei Möglichkeiten: Die Satzung der AG muss nach § 23 Abs. 3 Nr. 4 AktG die Zerlegung des Grundkapitals entweder in Nennbetragsaktien und deren Nennbeträge sowie die Zahl der Aktien jedes Nennbetrags oder in (nennwertlose) Stückaktien und deren Zahl angeben.[55]
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Bei Nennbetragsaktien wird das Grundkapital in die Nennbeträge der Aktien zerlegt (§ 8 Abs. 2 AktG). Der Nennbetrag einer Aktie muss mindestens 1 EUR betragen; Aktien über einen geringeren Nennbetrag sind nichtig (Verbot der Unterpari-Emission).[56] Höhere Nennbeträge müssen auf volle Euro lauten. Der Anteil am Grundkapital bestimmt sich nach dem Verhältnis des Nennbetrages der Aktie zum Grundkapital. Im Gegensatz dazu haben Stückaktien keinen Nennbetrag; sie sind am Grundkapital der Gesellschaft in gleichem Umfang beteiligt. Allerdings darf auch bei Stückaktien der rechnerische anteilige Betrag der Aktie am Grundkapital 1 EUR nicht unterschreiten (§ 8 Abs. 3 S. 3 AktG). Höhere rechnerische Anteile am Grundkapital müssen im Unterschied zur Nennbetragsaktie nicht vollen Eurobeträgen entsprechen; gebrochene Beträge sind insoweit zulässig.[57] Die Multiplikation des rechnerischen Anteils einer Stückaktie mit der Gesamtzahl der ausgegebenen Aktien muss die volle Höhe des Grundkapitals ergeben.
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Gibt es mehrere Gattungen von Aktien, sind die Gattung der Aktien und die Zahl der Aktien jeder Gattung ebenfalls in der Satzung anzugeben (§ 23 Abs. 3 Nr. 4 AktG). Aktien mit gleichen Rechten bilden eine Gattung, z.B. Aktien mit Höchststimmrechten.[58] Die ausgegebenen Aktien können aber mit verschiedenen Rechten ausgestattet werden, namentlich bei der Verteilung des Gewinns und des Gesellschaftsvermögens (§ 11 AktG).[59] Nach § 101 Abs. 2 S. 3 AktG gelten Aktien, die einem Aktionär ein Recht einräumen, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden, nicht als eine besondere Gattung.
1.1.5 Angaben zu den Aktienarten und ihrer Verbriefung
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Anzugeben ist in der Satzung auch, ob die Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen ausgestellt werden (§ 23 Abs. 3 Nr. 5 AktG). Die Festlegung der Aktienart hat Bedeutung für ihre Qualifizierung als Wertpapier (Inhaberpapier oder Orderpapier) und die Art ihrer Übertragung.[60] Werden die Aktien vor der vollständigen Leistung des Ausgabebetrages durch den Übernehmer ausgegeben, dürfen sie nur als Namensaktien ausgegeben werden, um die Person des Übernehmers feststellen zu können (§§ 10 Abs. 2, 67 Abs. 1 AktG). Auch Zwischenscheine müssen auf den Namen lauten; auf Inhaber ausgestellte Zwischenscheine sind nichtig (§ 10 Abs. 3, 4 S. 1 AktG). Soll den jeweiligen Inhabern bestimmter Aktien nach § 101 Abs. 2 S. 1 AktG ein Recht zur Entsendung von Mitgliedern in den Aufsichtsrat eingeräumt werden, müssen die Aktien auf den Namen lauten und ihre Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden sein, § 101 Abs. 2 S. 2 AktG.[61]
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Börsennotierte Aktiengesellschaften können anstelle von Namensaktien ohne weiteres Inhaberaktien ausgeben. Für nicht börsennotierte Aktiengesellschaften ist dies nur dann möglich, wenn der Anspruch des Aktionärs auf Einzelverbriefung der Inhaberaktien ausgeschlossen und die Sammelurkunde bei einer der in § 10 Abs. 1 Nr. 2 a)–c) AktG genannten Verwahrstelle hinterlegt wird. Eine börsennotierte Aktiengesellschaft, die keine Sammelurkunde in die Girosammelverwahrung gibt, kann nur Namensaktien ausgeben, die gemäß § 67 Abs. 1 AktG mit Angaben zu dem jeweiligen Aktionär im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen werden muss. Gesellschaften, deren Aktien auf Inhaber lauten und deren Satzungen vor dem 31.12.2015 durch notarielle Beurkundung festgestellt wurden, fallen wegen der Übergangsregelung in § 26h EGAktG nicht unter diese durch die Aktienrechtsnovelle 2016 geänderte Regelung.[62] Dies gilt nicht für Kapitalerhöhungen, die nach diesem Zeitpunkt gegen Ausgabe neuer Inhaberaktien beschlossen werden. Für solche Satzungsänderungen ist der Ausschluss des Einzelverbriefungsanspruchs zwingend, sonst ist der Kapitalerhöhungsbeschluss nach § 241 Nr. 3 AktG nichtig.[63] Für die Gründung einer nichtbörsennotierten Aktiengesellschaft mit Inhaberaktien ist zu beachten, dass die Aktionäre bis zur Hinterlegung der Sammelurkunde in das Aktienregister einzutragen sind (§ 10 Abs. 1 S. 3 AktG).
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Grundsätzlich hat jeder Aktionär einen Anspruch auf Verbriefung seiner Aktie,[64] der jedoch durch entspr. Bestimmungen in der Satzung eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann (§ 10 Abs. 5 AktG).[65] Darüber hinaus enthält das Aktiengesetz keine Regelungen über die Herstellung und Ausgabe von Aktienurkunden.[66]
1.1.6 Zahl der Vorstandsmitglieder
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In der Satzung sind nach § 23 Abs. 3 Nr. 6 AktG die Zahl der Mitglieder des Vorstands oder die Regeln, nach denen diese Zahl festgelegt wird, anzugeben. Gem. § 76 Abs. 2 S. 1 AktG kann der Vorstand aus einer oder mehreren Personen bestehen. Bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als 3 000 000 EUR hat er nach S. 2 aus mindestens zwei Personen zu bestehen, es sei denn, die Satzung bestimmt, dass er aus einer Person besteht. Bei mitbestimmten Gesellschaften ergibt sich aus § 33 Abs. 1 S. 1 MitbestG, dass der Vorstand aus mindestens zwei Mitgliedern zu bestehen hat, da ihm ein Arbeitsdirektor als gleichberechtigtes Mitglied angehören muss; wegen des zwingenden Charakters dieser Vorschrift ist eine entgegenstehende Satzungsregelung nach § 241 Nr. 3 AktG nichtig.[67] Die Satzung kann daher entweder eine feste Zahl von Vorstandsmitgliedern oder eine Mindest- oder Höchstzahl angeben. In der Praxis wird überwiegend keine feste Mitgliederzahl bestimmt; ansonsten wird bei jeder Änderung der Zahl der Vorstandsmitglieder eine Satzungsänderung erforderlich. Bestimmt die Satzung eine Mindest- oder Höchstzahl, ist auch zu regeln, wem die nähere Bestimmung der Zahl der Vorstandsmitglieder obliegt.[68] Grundsätzlich ist dies Aufgabe des Aufsichtsrats, da er nach § 84 AktG für die Bestellung der Vorstandsmitglieder zuständig ist. Die Satzung kann aber auch bestimmen, dass die Hauptversammlung die Mitgliederzahl festlegt.
1.1.7 Bekanntmachungen
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Nach § 23 Abs. 4 AktG muss die Satzung Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen der Gesellschaft enthalten. Die Bekanntmachungsform betrifft die gesetzlichen und die statutarischen Bekanntmachungspflichten der Gesellschaft.[69] Bestimmt das Gesetz oder die Satzung, dass eine Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern