Hans-Peter Schwintowski

Handbuch des Aktienrechts


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die Satzung einen Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte, ist der Aufsichtsrat hieran gebunden; er kann den Vorbehalt nicht selbst abschaffen oder durch einen Generalkonsens leerlaufen lassen.[117] Umgekehrt kann die Befugnis des Aufsichtsrats, seinerseits einen Zustimmungskatalog zu beschließen, nicht durch die Satzung beschränkt oder ausgeschlossen werden;[118] der jeweils strengere Zustimmungsvorbehalt geht insoweit vor.[119] Im Falle der Übertragung von Aktien auf einen dann alleinigen Aktionär soll ein in der Satzung festgelegtes Zustimmungserfordernis des Aufsichtsrats unbeachtet bleiben können.[120] Der Vorstand ist jedoch grds. verpflichtet, die Zustimmung des Aufsichtsrats für die festgelegten Geschäfte einzuholen (§ 82 Abs. 2 AktG); ein Ermessen steht ihm nicht zu, da seine Pflichten von der Satzung vorgegeben sind. Holt er die Zustimmung nicht ein, handelt er pflichtwidrig i.S.d. § 93 Abs. 1 AktG.[121]

      2.6.3 Vorstand

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      2.6.4 Hauptversammlung

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