Hans-Peter Schwintowski

Handbuch des Aktienrechts


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sind insbesondere solche, die auch Regelungen für den Fall der Verhinderung des Versammlungsleiters enthalten, in dem sie etwa dem Aufsichtsrat, dessen Vorsitzenden oder den Anteilseignervertretern die Bestimmung des Versammlungsleiters übertragen.[146] Der Versammlungsleiter kann durch Satzungsregelung ermächtigt werden, das Rede- und Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken und die Dauer der Hauptversammlung festzulegen; die Satzung kann dazu Näheres bestimmen.[147] Zulässig ist die Festlegung eines angemessen konkreten Zeitrahmens für die Gesamtdauer der Hauptversammlung und die auf den einzelnen Aktionär entfallende Frage- und Redezeit. Im Einzelfall muss der Versammlungsleiter dann die statutarische Festlegung nach pflichtgemäßem Ermessen konkretisieren.[148] Durch Satzungsregelung kann die Entscheidung über die sogenannte Listenwahl zum Aufsichtsrat dem Versammlungsleiter übertragen werden.[149]

      2.6.5 Jahresabschluss, Gewinnverwendung und Gewinnverteilung

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      2.6.6 Gerichtsstandsvereinbarungen

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      4. Kapitel SatzungII. Inhalt der Satzung › 3. Auslegung der Satzung

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