Hans-Peter Schwintowski

Handbuch des Aktienrechts


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Sachverständiger nach den allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen ermittelt hat und der Bewertungsstichtag nicht mehr als sechs Monate vor dem Tag der tatsächlichen Einbringung liegt (Abs. 1 Nr. 2). Zu der in diesen Ausnahmefällen geltenden Option, von einer externen Gründungsprüfung abzusehen, statuiert § 33 Abs. 2 AktG eine Gegenausnahme für diejenigen Fälle, in denen der gewichtete Durchschnittspreis durch außergewöhnliche Umstände erheblich beeinflusst worden ist bzw. in denen der beizulegende Zeitwert der anderen Vermögensgegenstände am Tag ihrer tatsächlichen Einbringung auf Grund neuer oder neu bekannt gewordener Umstände erheblich niedriger ist als der vom Sachverständigen angenommene Wert. Macht die Gesellschaft von den (optionalen) Erleichterungen des § 33a AktG Gebrauch, so gelten Besonderheiten insbesondere bei der Anmeldung zum Handelsregister. Gemäß § 37a Abs. 1 AktG ist zu erklären, dass von einer externen Gründungsprüfung abgesehen wird. Außerdem ist – zusätzlich zu einigen ergänzenden Erklärungen und Beifügungen zu Gegenstand und Bewertung der Sacheinlage – das Nichtvorliegen der Gegenausnahme i.S.v. § 33a Abs. 2 AktG von den Anmeldenden (strafbewehrt) zu versichern. Die registergerichtliche Kontrolle beschränkt sich sodann auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 37a AktG sowie auf offenbare und erhebliche Überbewertungen, § 38 Abs. 3 AktG

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      Besonderheiten gelten schließlich für die Zusammensetzung und Amtszeit des ersten Aufsichtsrats, wenn Gegenstand der Sachgründung die Einlage eines Unternehmens oder Unternehmensteils ist. § 31 AktG sieht hier ein besonderes Verfahren vor, das einerseits sicherstellt, dass von Anfang an ein entscheidungsfähiger Aufsichtsrat besteht, und andererseits der Arbeitnehmermitbestimmung im Aufsichtsrat möglichst frühzeitig zum Zuge verhelfen soll.

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      3. Kapitel GründungVI. Besonderheiten bei der Sachgründung/Nachgründung › 2. Nachgründung

2. Nachgründung

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      Die von § 52 AktG aufgestellten Wirksamkeitserfordernisse betreffen den Nachgründungsvertrag als solchen, dessen inhaltliche Prüfung, die Zustimmung der Hauptversammlung sowie die Eintragung des Nachgründungsvertrages in das Handelsregister:

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Der Aufsichtsrat hat den Vertrag vor Abhaltung der Hauptversammlung, die über die Zustimmung beschließen soll, zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung einen schriftlichen Nachgründungsbericht zu erstatten. Für diesen Bericht gelten gem. § 52 Abs. 3 S. 2 AktG sinngemäß die Bestimmungen des § 32 Abs. 2 und 3 AktG über den Gründungsbericht. Im Anschluss an die Prüfung durch den Aufsichtsrat und ebenfalls vor Durchführung der Hauptversammlung sind Nachgründungsvertrag und Nachgründungsbericht durch einen gerichtlich zu bestellenden Gründungsprüfer zu prüfen (§ 52 Abs. 4 AktG, der auf die §§ 33 Abs. 3 bis 5, 34 und 35 AktG verweist).

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Zur Vorbereitung der Hauptversammlung, die über die Zustimmung entscheidet, schreibt § 52 Abs. 2 AktG bestimmte Informationspflichten gegenüber den Aktionären vor. Insbesondere ist der Nachgründungsvertrag vor und während der Hauptversammlung auszulegen und vom Vorstand zu Beginn der Hauptversammlung zu erläutern. Die Zustimmung der Hauptversammlung ist mit qualifizierter Mehrheit, und zwar mit mindestens drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals, bei Vertragsabschluss im Jahr nach der Eintragung der Gesellschaft zusätzlich mit mindestens einem Viertel des gesamten Grundkapitals zu erteilen (§ 52 Abs. 5 AktG).

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