umgesetzt wird, bleibt die komplexe Differenzierung zwischen anwendbarer Sitztheorie und Gründungstheorie je nach Fallkonstellation und weitere Beobachtung der Rechtsprechung notwendig.
4.2 Änderung des Geschäftsjahres
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Weder aus § 23 AktG noch aus anderen gesetzlichen Regelungen ergibt sich, dass die Satzung eine Bestimmung zum Geschäftsjahr vorsehen muss. Das Geschäftsjahr ist die vom Kaufmann festgelegte Rechnungsperiode.[24] Satzungsbestimmungen zum Geschäftsjahr sind fakultativ und haben körperschaftsrechtlichen Charakter, da sie die Organisation der Gesellschaft betreffen.[25] Enthält die Satzung hierüber nichts, gilt das Kalenderjahr als Geschäftsjahr der Gesellschaft. Eine Änderung des Geschäftsjahres kann nur im Wege der Satzungsänderung erfolgen.[26] § 240 Abs. 2 S. 2 HGB bestimmt, dass die Dauer eines Geschäftsjahres 12 Monate nicht überschreiten darf. Der Vorschrift wird ferner entnommen, dass die Höchstdauer zugleich auch die regelmäßige gesetzliche Mindestdauer eines Geschäftsjahres sein soll.[27] Die Änderung eines Geschäftsjahres führt daher i.d.R. zunächst zur Einführung eines kürzeren Geschäftsjahres (Rumpfgeschäftsjahr). Dies ist bei Vorliegen eines sachlichen Grundes für die Änderung zulässig.[28] Als sachlicher Rechtfertigungsgrund sind gesellschaftsrechtliche Veränderungen, Neugründungen, Einbringungen, Umwandlungsvorgänge und die Angleichung an ein in einem Konzern übliches Geschäftsjahr sowie die Änderung des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit der Begründung oder Aufhebung einer Organschaft anerkannt.[29] Auch zwei aufeinanderfolgende Rumpfgeschäftsjahre sollen bei Vorliegen eines sachlichen Grundes ausnahmsweise zulässig sein.[30]
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Die Änderung des Geschäftsjahres auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum ist nach § 7 Abs. 4 S. 3 KStG steuerlich nur dann wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen wird. Die steuerliche Anerkennung setzt insoweit eine handelsrechtlich wirksame Änderung voraus, wobei die Finanzverwaltung und das BMF davon ausgehen, dass aus diesem Grunde vor dem Ablauf des betreffenden Rumpfgeschäftsjahres die Satzung der Gesellschaft geändert und die Änderung im Handelsregister eingetragen ist.[31] Gemäß Abschnitt 59 Abs. 3 der Körperschaftsteuerrichtlinie zu § 14 KStG ist die Zustimmung gem. § 7 Abs. 4 S. 3 KStG zu einer Änderung des Geschäftsjahres zu erteilen, soweit die Umstellung zur Begründung oder Beendigung eines Organschaftsverhältnisses erfolgt.[32] Bei der Begründung eines Organschaftsverhältnisses gilt dies auch dann, wenn das Geschäftsjahr der Organgesellschaft im selben Veranlagungszeitraum ein zweites Mal umgestellt wird, um den Abschlussstichtag der Organgesellschaft dem im Organkreis üblichen Abschlussstichtag anzupassen. Wird durch eine (erneute) Änderung des Geschäftsjahres zum Kalenderjahr zurückgekehrt, ist eine Genehmigung des Finanzamtes nicht erforderlich.
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Umstritten ist, ob die Satzungsänderung mit Rückwirkung in der Weise erfolgen kann, dass die Eintragung der Satzungsänderung erst nach Ablauf des durch die Satzungsänderung begründeten Rumpfgeschäftsjahres erfolgt. Die h.M. schließt eine solche Rückwirkung aus; die Änderung des Geschäftsjahres muss aus Gründen der Rechtsklarheit und des Gläubigerschutzes vor Beginn des neuen Geschäftsjahres im Handelsregister der Gesellschaft eingetragen sein.[33] Dies steht auch im Einklang mit der Auffassung des BFH[34] und des BMF.
4.3 Höchststimmrecht
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Gehören einem Aktionär mehrere Aktien an einer Gesellschaft, kann bei einer nichtbörsennotierten Gesellschaft das Stimmrecht durch Festsetzung eines Höchstbetrages oder von Abstufungen in der Satzung beschränkt werden (§ 134 Abs. 1 S. 2 AktG). Die Beschränkung des Stimmrechts auf eine bestimmte Stimmenzahl erfolgt abweichend von der kapitalmäßigen Beteiligungsquote des Aktionärs; der Einfluss der Aktionäre mit einem höheren Kapitalanteil lässt sich somit beschränken.[35] Die Stimmrechtsbeschränkung muss sich auf bestimmte Aktiengattungen beziehen, sie kann – so ausdrücklich § 134 Abs. 1 S. 5 AktG – nicht für einzelne Aktionäre eingeführt werden. Nach herrschender Auffassung kann ein Höchststimmrecht durch satzungsändernden Mehrheitsbeschluss auch nachträglich mit Wirkung gegen die betroffenen Aktionäre eingeführt werden.[36] Bei börsennotierten AG sind Höchststimmrechte unzulässig.[37]
4. Kapitel Satzung › III. Änderung der Satzung › 5. Eintragung im Handelsregister
5. Eintragung im Handelsregister
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Beschließt die Hauptversammlung eine Satzungsänderung, hat der Vorstand sie gem. § 181 AktG zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Beschlüsse über eine Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung[38] sind zusätzlich vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats anzumelden (§§ 184 Abs. 1, 195 Abs. 1, 207 Abs. 2, 223, 229 Abs. 3 AktG). Der Anmeldung ist dabei der vollständige Wortlaut der Satzung beizufügen; es reicht nicht aus, nur den Beschluss über die geänderte Satzungsregelung einzureichen. Erforderlich ist ferner die Bescheinigung des Notars, dass die geänderte Satzungsbestimmung mit dem Beschluss der Satzungsänderung sowie die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handelsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung übereinstimmen (§ 181 Abs. 1 S. 2 AktG). Die Bescheinigung des Notars dient der Entlastung des Registergerichts, welches nun nicht mehr prüfen muss, ob der Wortlaut der Satzung mit dem Änderungsbeschluss übereinstimmt.[39] Die Änderung wird erst wirksam, wenn sie im Handelsregister eingetragen worden ist (§ 181 Abs. 3 AktG).
5.1 Pflicht des Vorstands zur unverzüglichen Anmeldung
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Grundsätzlich ist der Vorstand zur unverzüglichen Anmeldung der Satzungsänderung verpflichtet.[40] Abgeleitet wird dies aus § 83 Abs. 2 AktG, wonach der Vorstand verpflichtet ist, die von der Hauptversammlung im Rahmen ihrer Zuständigkeit beschlossenen Maßnahmen auszuführen. Dementsprechend wird eine Ausnahme von der Verpflichtung zur unverzüglichen Anmeldung der Satzungsänderung nur dann angenommen, wenn die Hauptversammlung den Vorstand entsprechend angewiesen hat (z.B. bei Vorratsbeschlüssen) oder der Hauptversammlungsbeschluss mit einer entsprechenden Bedingung oder Befristung versehen ist. Ein damit einhergehender Aufschub der Verpflichtung zur Anmeldung der Satzungsänderung darf jedoch nicht dahingehend ausgestaltet sein, dass letztlich die Anmeldung im Ermessen des Vorstands steht.[41]
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Keine Pflicht des Vorstands zur Anmeldung besteht nur bei Nichtigkeit des einzutragenden Beschlusses, jedenfalls dann, wenn der bestandskräftige Beschluss nicht das Gesellschaftsinteresse verletzen würde oder ein besonders schwerwiegender Rechtsverstoß vorliegt.[42] Offensichtlich nichtige Hauptversammlungsbeschlüsse soll der Vorstand nicht anmelden dürfen.[43] Existieren diesbezüglich Zweifel, meldet der Vorstand die Satzungsänderung nach pflichtgemäßer Prüfung an und weist den Registerrichter auf seine Zweifel hin.[44]
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Anfechtbare Beschlüsse sind vom Vorstand grundsätzlich unverzüglich anzumelden, und zwar auch dann, wenn eine Anfechtungsklage gegen den satzungsändernden Beschluss bereits erhoben wurde.[45] Ein Abwarten des Vorstands geschieht „auf eigene Gefahr“.[46] Daher ist jedenfalls zu einer unverzüglichen Anmeldung zu raten. Allerdings sollte der Vorstand dann das Registergericht auf die Zweifel hinweisen und gegebenenfalls über eine bereits erhobene Anfechtungsklage informieren.[47]
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Wird gegen einen satzungsändernden Hauptversammlungsbeschluss über eine Maßnahme der Kapitalbeschaffung oder Kapitalherabsetzung oder einen Unternehmensvertrag Anfechtungsklage erhoben, kann das Prozessgericht auf Antrag der Gesellschaft durch Beschluss feststellen, dass die Erhebung der Klage