Hans-Peter Schwintowski

Handbuch des Aktienrechts


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der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zum RegE zur Aktienrechtsnovelle 2016 BT-Drucks. 18/6681, 11.

       [107]

      Zu den persönlichen Voraussetzungen s. im Einzelnen 8. Kap. Rn. 35 ff.

       [108]

      BGHZ 39, 116, 122; MünchKomm AktG/Habersack § 100 Rn. 51.

       [109]

      S. 8. Kap. Rn. 69 ff.

       [110]

      S. Kap. 8 Rn. 69 ff.

       [111]

      Nach geltendem Recht entscheidet der Gesamtaufsichtsrat in dem durch § 107 Abs. 3 S. 2 AktG zugelassenen Rahmen über die aus seiner Mitte zu bildenden Ausschüsse, deren Aufgaben und personelle Besetzung aufgrund seiner Organisationsautonomie ohne Bindung an Vorgaben der Satzung oder der HV: BGHZ 83, 106, 114 ff.; 122, 342, 354 ff. mit Anm. Rittner EWiR 1993, 809; zum Präsidium und Vermittlungsausschuss BGHZ 83, 106, 114 ff.

       [112]

      BGHZ 122, 342, 357 f.; s. zu den Ausschüssen im Einzelnen 8. Kap. Rn. 95 ff.

       [113]

      Begr. zum RegE zum TransPuG, BT-Drucks. 14/8769, 17.

       [114]

      Begr. zum RegE zum TransPuG, BT-Drucks. 14/8769, 17.

       [115]

      OLG Düsseldorf 15.1.2015, I-6 U 48/18, Rn. 51; MünchKomm AktG/Habersack § 111 Rn. 107.

       [116]

      OLG Düsseldorf 15.1.2015, I-6 U 48/18, Rn. 51. Die vom Senat in dieser rechtskräftigen Entscheidung gleichwohl gezogene Schlussfolgerung, dass der umstrittene Zustimmungsvorbehalt unwirksam gewesen sei, weil die auslegungsbedürftigen Begriffe „normaler Geschäftsverkehr“ und „wesentlich“ nicht durch den Verhältnissen der Gesellschaft angepasste Grenzwerte oder ähnliches konkretisiert worden sei und der Vorstand daher nicht habe erkennen können, ob die anstehende Finanzierungsmaßnahme zustimmungsbedürftig war, kann nicht verallgemeinernd für alle zustimmungspflichtigen Maßnahmen angewendet werden. Die Vorgabe von Schwellenwerten und Betragsgrenzen mag in einigen Fällen hilfreich sein; sie sind aber nicht immer zweckmäßig, um einen Zustimmungsvorbehalt zu konkretisieren, z.B. im Falle von Änderungen der Unternehmensorganisation oder aufgrund einer Vielzahl unterschiedlicher Sachverhalte in diversifizierten, global agierenden Konzernen. S. auch Fleischer BB 2013, 835, 842; Grootehorst NZG 2011, 921, 922; MünchKomm AktG/Habersack § 111 Rn. 106; Spindler/Stilz/Spindler § 111 Rn. 65; Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 29 Rn. 56; Beispielen Hüffer/Koch § 111 Rn. 43, 44.

       [117]

      Hüffer/Koch § 111 Rn. 38; MünchKomm AktG/Habersack § 111 Rn. 103.

       [118]

      K.Schmidt/Lutter/Drygala § 111 Rn. 41; Hüffer/Koch § 111 Rn. 38; Münch.Hdb.GesR IV/Hoffmann-Becking § 29 Rn. 52.

       [119]

      Ebenso Spindler/Stilz/Spindler § 111 Rn. 70.

       [120]

      OLG München NZG 2005, 756, 757; vgl. auch MünchKomm AktG/Bayer § 68 Rn. 115.

       [121]

      Ihrig/Schäfer Rn. 1009; Lutter/Krieger/Verse Rn. 123; s. 7. Kap. Rn. 199 ff.

       [122]

      BGH NZG 2007, 519: Einzelvertretungsbefugnis und Alleinvertretungsbefugnis können synonym verwendet werden, da kein ernsthafter Zweifel daran besteht, dass beide Begriffe in diesem rechtlichen Kontext einen übereinstimmenden Bedeutungsgehalt haben.

       [123]

      S. 7. Kap. Rn. 161 sowie Anh. 4 § 7 Abs. 1.

       [124]

      Spindler/Stilz/Fleischer § 78 Rn. 37; Hüffer/Koch § 78 Rn. 15.

       [125]

      Bürgers/Körber/Bürgers/Israel § 78 Rn. 7; Hüffer/Koch § 78 Rn. 7; Münch. Hdb. GesR IV/Wiesner § 23 Rn. 13.

       [126]

      BGHZ 203, 68: Der Ort der HV kann durch die Satzung frei bestimmt werden, § 121 Abs. 5 AktG. Die Satzungsbestimmung muss jedoch so konkret sein, dass es nicht der Gesellschaft oder Vorstand und AR oder der HV überlassen bleibt, den Hauptversammlungsort frei zu wählen. Die Bestimmung des Versammlungsortes muss eine sachgerechte, am Teilnahmeinteresse der Aktionäre ausgerichtete Vorgabe enthalten. Unter dieser Voraussetzung kann auch ein Versammlungsort im Ausland bestimmt werden.

       [127]

      S. Anh. 4 § 16 ff. sowie Anh. 5 § 15 ff.

       [128]

      § 122 Abs. 1 S. 2 AktG; s. zu Einzelheiten Hüffer/Koch § 122 Rn. 8.

       [129]

      Nach § 123 Abs. 2 S. 3 AktG kann die Satzung eine kürzere Frist für den Zugang der Anmeldung bestimmen. Die Verkürzung der Anmeldefrist kann nur in der Satzung selbst getroffen werden; sie kann nicht im Wege einer Delegation auf den Vorstand übertragen werden, OLG München WM 2008, 1072; LG München WM 2007, 2111.

       [130]

      S. Anh.