(§ 246a Abs. 1 AktG). Das allgemeine Freigabeverfahren des § 246a Abs. 1 AktG führt nicht zu einer allgemeinen Registersperre, d.h. ein Verbot, den betroffenen Beschluss in das Handelsregister einzutragen.[48] Da eine Registersperre nicht existiert, ist auch keine Negativerklärung des Vorstandes bei der Anmeldung erforderlich.[49] Daher können selbst angefochtene Kapitalmaßnahmen weiterhin unverzüglich zum Handelsregister angemeldet und von diesem auch eingetragen werden.[50]
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Die Eintragungen im Handelsregister sind wegen deren Publizitätswirkung nicht mit Rechtsmitteln, insbesondere nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 283 Abs. 3 FamFG.[51] Einstweiligen Rechtsschutz gegen die Eintragung einer Satzungsänderung ermöglicht § 16 Abs. 2 HGB i.V.m. §§ 935 ff. ZPO. In Rspr. und Literatur ist anerkannt, dass eine einstweilige Verfügung i.S.d. §§ 935 ff. ZPO mit dem Inhalt erlassen werden kann, dem Vorstand der AG die Anmeldung eines Hauptversammlungsbeschlusses zur Eintragung in das Handelsregister zu untersagen oder einen bereits gestellten Antrag wieder zurückzunehmen.[52] Wird eine einstweilige Verfügung erwirkt, in der die Eintragung für unzulässig erklärt wird, darf nach § 16 Abs. 2 HGB die Eintragung nicht gegen den Widerspruch dessen erfolgen, der die Entscheidung erwirkt hat.
5.2 Registergerichtliche Prüfung
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Eine ausdrückliche Prüfungspflicht des Registergerichts sieht das Gesetz für die Eintragung der Satzungsänderung nicht vor; es ist jedoch allgemein anerkannt, dass das Registergericht die Wirksamkeit der Satzungsänderung in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen hat, bevor es ihre Eintragung veranlasst und ihr damit zur Wirksamkeit verhilft.[53]
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Der Umfang des registerrichterlichen Prüfungsrechts bei Satzungsänderungen ist umstritten.[54] Nach heute herrschender Meinung darf die Satzungsänderung nicht eingetragen werden, wenn der Beschluss wegen einer Verletzung zwingender, das öffentliche Interesse schützender Gesetzesbestimmungen rechtswidrig ist.[55] Wurde keine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage erhoben, hat das Registergericht ohne pflichtwidrige Verzögerung über die Anmeldung zu entscheiden.[56] Die Gesellschaft hat einen Anspruch auf Eintragung des satzungsändernden Beschlusses, wenn die Anmeldung ordnungsgemäß und der Beschluss fehlerfrei ist.[57] Ansonsten hat das Registergericht darauf hinzuwirken, dass der Eintragung entgegenstehende behebbare Hindernisse behoben werden, bevor es die Eintragung ablehnt, § 382 Abs. 4 FamFG.[58] Allerdings eröffnet § 381 Abs. 1 FamFG die Möglichkeit der Aussetzung des Eintragungsverfahrens selbst dann, wenn kein Rechtsstreit anhängig ist. Die Aussetzung der Eintragung durch das Registergericht wirkt letztlich wie eine Registersperre, was in den Fällen der Satzungsänderung problematisch werden kann, in denen das Gesetz kein Freigabeverfahren vorsieht.[59]
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Wenn gegen einen satzungsändernden Beschluss Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage[60] erhoben worden ist, kann das Registergericht die Eintragungsverfügung nach §§ 381, 21 FamFG aussetzen.[61] Das Registergericht entscheidet nach freiem Ermessen. Dabei kommt eine Aussetzung umso weniger in Betracht, je mehr die Art der zu erlassenden Verfügung die berechtigten Interessen der Beteiligten und der Schutz des Vertrauens gutgläubiger Dritter auf den Inhalt des Handelsregisters zu einer baldigen Entscheidung über die Eintragung drängen.[62] Das Registergericht trifft innerhalb dieses Rahmens die Entscheidung über eine Aussetzung nach pflichtgemäßem Ermessen.[63]
5.3 Materielle Beschlusskontrolle
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Hauptversammlungsbeschlüsse unterliegen nur ausnahmsweise dem Rechtsgedanken der materiellen Beschlusskontrolle.[64] Lässt das Aktiengesetz eine Satzungsgestaltung ausdrücklich zu, ohne eine sachliche Rechtfertigung durch das Gesellschaftsinteresse zu fordern, oder enthält das Gesetzt selbst eine normative Abwägung gegen die betreffenden Mitgliedsinteressen von Minderheiten, kommt eine gerichtliche Zweckmäßigkeitskontrolle nicht in Betracht. Die sachliche Rechtfertigung ist bereits in der gesetzlichen Regelung enthalten, die auf einer abschließenden Abwägung der Belange der betroffenen Minderheitsaktionäre und des Interesses der Gesellschaft an der Maßnahme beruht.[65] Die mit einer Mehrheit von drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals beschlossene Satzungsänderung greift dann nach den Maßstäben der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit zulässigerweise in die Mitgliedsrechte von Minderheitsaktionären ein.[66]
4. Kapitel Satzung › III. Änderung der Satzung › 6. Satzungsdurchbrechung
6. Satzungsdurchbrechung
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Als Satzungsdurchbrechung wird ein Vorgang bezeichnet, bei dem ein von den Gesellschaftern gefasster Beschluss bewusst eine von der Satzung abweichende Regelung trifft, ohne dass die für eine Satzungsänderung geltenden formalen Anforderungen eingehalten werden. Nach der BGH-Rechtsprechung sind solche satzungsdurchbrechenden Gesellschafterbeschlüsse bei der GmbH zulässig, wenn sie nur für einen konkreten Einzelfall (punktuelle Satzungsdurchbrechung) von der Satzung abweichen, sich die Wirkung des Beschlusses daher in der betreffenden Maßnahme erschöpft. Satzungsdurchbrechende Beschlüsse, die einen von der Satzung abweichenden rechtlichen Zustand mit Dauerwirkung begründen (zustandsbegründende Satzungsdurchbrechung), sind ohne Einhaltung der für eine Satzungsänderung geltenden Formvorschriften auch im GmbH-Recht unwirksam.[67]
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Die Möglichkeit einer wirksamen Satzungsdurchbrechung im Aktienrecht wird von der h.M. abgelehnt selbst für den Fall, dass der Beschluss mit der für eine Satzungsänderung notwendigen Mehrheit gefasst wurde.[68] Satzungsänderungen unterliegen hinsichtlich der Bekanntmachung der Tagesordnung, der Satzungsstrenge und der Notwendigkeit der Handelsregistereintragungen strengen Anforderungen. Abweichungen hiervon gefährden die Rechtssicherheit.[69]
Anmerkungen
S. Rn. 17; echte Satzungsbestimmungen können nicht außerhalb der Satzung geregelt werden.
S. dazu 5. Kap.
S. Rn. 18.
Bürgers/Körber/Körber § 179 Rn. 6, 7; Kölner Kommentar/Zöllner § 179 Rn. 86; MünchKomm AktG/Stein § 179 Rn. 30, 31.
S. zum Meinungsstand Übersicht in Bürgers/Körber/Körber § 179 Rn. 7 sowie Münch. Hdb. GesR IV/Austmann § 40 Rn. 74.
Vgl. §§ 182 Abs. 1 S. 2, 193 Abs. 1 S. 2, 202 Abs. 2 S. 3, 207 Abs. 2, 222 Abs. 1 S. 2, 229 Abs. 3 AktG.
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