Hans-Peter Schwintowski

Handbuch des Aktienrechts


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(§ 246a Abs. 1 AktG). Das allgemeine Freigabeverfahren des § 246a Abs. 1 AktG führt nicht zu einer allgemeinen Registersperre, d.h. ein Verbot, den betroffenen Beschluss in das Handelsregister einzutragen.[48] Da eine Registersperre nicht existiert, ist auch keine Negativerklärung des Vorstandes bei der Anmeldung erforderlich.[49] Daher können selbst angefochtene Kapitalmaßnahmen weiterhin unverzüglich zum Handelsregister angemeldet und von diesem auch eingetragen werden.[50]

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      4. Kapitel SatzungIII. Änderung der Satzung › 6. Satzungsdurchbrechung

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      Anmerkungen

       [1]

      S. Rn. 17; echte Satzungsbestimmungen können nicht außerhalb der Satzung geregelt werden.

       [2]

      S. dazu 5. Kap.

       [3]

      S. Rn. 18.

       [4]

      Bürgers/Körber/Körber § 179 Rn. 6, 7; Kölner Kommentar/Zöllner § 179 Rn. 86; MünchKomm AktG/Stein § 179 Rn. 30, 31.

       [5]

      S. zum Meinungsstand Übersicht in Bürgers/Körber/Körber § 179 Rn. 7 sowie Münch. Hdb. GesR IV/Austmann § 40 Rn. 74.

       [6]

      Vgl. §§ 182 Abs. 1 S. 2, 193 Abs. 1 S. 2, 202 Abs. 2 S. 3, 207 Abs. 2, 222 Abs. 1 S. 2, 229 Abs. 3 AktG.

       [7]

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