Herabsetzung des Grundkapitals einer Gesellschaft kann im Wege der ordentlichen (§§ 222–228 AktG)[6] oder der vereinfachten (§§ 229–236)[7] Kapitalherabsetzung erfolgen, wobei letztere nur zum Zweck der Sanierung zulässig ist. Durch eine ordentliche Kapitalherabsetzung wird das Grundkapital effektiv reduziert (effektive Kapitalherabsetzung), somit das Volumen des gebundenen Kapitals verringert und überschüssiges Kapital ggf. an die Aktionäre ausgeschüttet. Im Gegensatz dazu wird die vereinfachte Kapitalherabsetzung als nominelle Kapitalherabsetzung bezeichnet, wenn sie dem Ausgleich von Verlusten dient und die Aktionäre deshalb keine Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen erhalten. Beide Kapitalherabsetzungen können in drei Verfahren durchgeführt werden: durch Herabsetzung des Nennbetrags der Aktien, durch Herabsetzung des Grundkapitals (bei Stückaktien) oder durch Zusammenlegung von Aktien. Zuständig für die Entscheidung, das Kapital herabzusetzen, ist die HV.
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Eine weitere Form der Kapitalherabsetzung stellt die Kapitalherabsetzung durch Einziehung (§§ 237–239 AktG)[8] dar, die jedoch nicht alle Aktionäre gleich betrifft, sondern nur zum Untergang einzelner Aktien führt. Auf diese Weise können beispielsweise eigene Aktien der Gesellschaft oder Aktien, die der Gesellschaft zum Zweck der Einziehung unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden, eingezogen und gleichzeitig Kapital freigesetzt werden. Weiterhin ermöglicht eine Kapitalherabsetzung durch Einziehung auch die Beseitigung bestimmter Aktiengattungen oder den Ausschluss bestimmter Aktionäre. Eine solche Zwangseinziehung von Aktien ist nur möglich, wenn sie bereits vor Zeichnung oder Übernahme der Aktien in der Satzung angeordnet oder gestattet war. Ist die Einziehung der Aktien in der Satzung angeordnet, kann sie vom Vorstand der Gesellschaft allein durchgeführt werden, andernfalls ist die HV für die Entscheidung zuständig.
Anmerkungen
Hierzu ausf. unten Rn. 7 ff.
Hierzu unten Rn. 174 ff.
Hierzu ausf. unten Rn. 231 ff.
Hierzu ausf. unten Rn. 280 ff.
Marsch-Barner/Schäfer/Busch § 42 Rn. 1; Bayer ZHR 2004, 132, 137 f.
Hierzu ausf. unten Rn. 316 ff.
Hierzu ausf. unten Rn. 347 ff.
Hierzu ausf. unten Rn. 374 ff.
5. Kapitel Kapitalmaßnahmen › II. Erhöhung des Grundkapitals
II. Erhöhung des Grundkapitals
5. Kapitel Kapitalmaßnahmen › II. Erhöhung des Grundkapitals › 1. Kapitalerhöhung gegen Einlagen
1.1 Grundfragen/Übersicht
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Die reguläre Kapitalerhöhung gegen Einlagen ist in den §§ 182–191 AktG geregelt. Bei ihr wird das Grundkapital der AG aufgrund eines Beschlusses der HV (§ 179 Abs. 1 AktG) durch die Ausgabe neuer Aktien erhöht (§ 182 Abs. 1 S. 4 AktG). Die reguläre Kapitalerhöhung gegen Einlagen ist im System der verschiedenen Möglichkeiten der Kapitalerhöhungen das gesetzliche Leitbild, auf das bei den anderen Formen der Kapitalerhöhungen immer wieder verwiesen wird (vgl. z.B. §§ 203, 207 AktG).
8
Die Kapitalerhöhung ist zugleich Satzungsänderung, für die ausschließlich die HV zuständig ist. Eine Delegation dieser Kompetenz auf andere Organe der AG wie Vorstand oder Aufsichtsrat ist nicht möglich.[1]
9
Das Verfahren der einfachen Kapitalerhöhung ist in zwei Verfahrensabschnitte unterteilt, den Kapitalerhöhungsbeschluss einerseits (vgl. §§ 182 ff. AktG) und dessen Durchführung andererseits (vgl. §§ 185 ff. AktG). Die Kapitalerhöhung und die damit einhergehende Satzungsänderung werden mit der Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister wirksam (§ 189 AktG). Danach dürfen die neuen Aktien an die Aktionäre ausgegeben werden (§ 191 AktG).
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Im Überblick stellen sich die Schritte der einfachen Kapitalerhöhung wie folgt dar:
– | Beschlussfassung der HV, |
– | Anmeldung und Eintragung des Kapitalerhöhungsbeschlusses beim zuständigen Handelsregister, |
– | Zeichnung der Aktien, |
– | Leistung der Mindesteinlagen, |
– | Anmeldung und Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung in das zuständige Handelsregister, Wirksamkeit der Kapitalerhöhung, |
– | Ausgabe der neuen Aktien. |
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Zur Bewältigung der Finanzkrise wurden verschiedene Regelungen geschaffen (insbesondere durch das FMStFG und FMStBG), die es Unternehmen des Finanzsektors schnell und effektiv ermöglichen sollten, Liquiditätsengpässe zu überwinden und ihre Eigenkapitalbasis zu stärken. U.a. wurden Sonderregelungen geschaffen, die eine Beteiligung des nichtrechtsfähigen Finanzmarktstabilierungsfonds (§ 7 Abs. 1 FMStFG) im Zuge einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen vereinfachen.
1.2 Zulässigkeitsvoraussetzungen
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Für die einfache Kapitalerhöhung gem. §§ 182 ff. AktG ist das Vorliegen eines besonderen sachlichen Grundes für den Beschluss der HV nicht erforderlich.[2] Es können jedoch Beschlusshindernisse vorliegen, die einem solchen Beschluss unter Umständen im Wege stehen.
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