Hans-Peter Schwintowski

Handbuch des Aktienrechts


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der AG nicht erhöht werden soll, solange ausstehende Einlagen auf das bisherige Grundkapital noch erlangt werden können. Für Versicherungsgesellschaften kann die Satzung etwas anderes bestimmen (§ 182 Abs. 4 S. 2 AktG). Die Satzungsänderung kann dabei parallel zum Kapitalerhöhungsbeschluss erfolgen.[3] Eine Ausnahme von dem Beschlussverbot des § 182 Abs. 4 S. 1 AktG gilt gem. § 69 Abs. 1 S. 1 UmwG u.a. für die Kapitalerhöhung im Rahmen einer Verschmelzung. Darüber hinaus findet das Beschlussverbot bei einer Spaltung oder Vermögensübertragung keine Anwendung (§§ 125, 174 ff. UmwG).[4]

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      1.4.1 Inhalt des Kapitalerhöhungsbeschlusses

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