Hans-Peter Schwintowski

Handbuch des Aktienrechts


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ein anderer Vermögensgegenstand auf die AG übertragen (§ 27 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. AktG). Sacheinlagefähig ist jeder Gegenstand, dessen wirtschaftlicher Wert feststellbar ist (§§ 183 Abs. 1 S. 1, 27 Abs. 2, 1. Hs. AktG). Ausgenommen sind jedoch Verpflichtungen zu Dienstleistungen (§ 183 Abs. 1 S. 1, § 27 Abs. 2, 2. Hs. AktG) und eigene Aktien.[85] Zu den sacheinlagefähigen Vermögensgegenständen gehören Sachen und Sachgesamtheiten, Unternehmen, Forderungen und Mitgliedschaften sowie nach überwiegender Ansicht auch obligatorische Nutzungsrechte.[86] Ebenso sacheinlagefähig sind ausgeschüttete Gewinne im Wege des sogenannten „Schütt-aus-hol-zurück“-Verfahrens.[87]

      1.5.2 Kapitalerhöhungsbeschluss

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      Die Voraussetzungen für den Inhalt des Kapitalerhöhungsbeschlusses im Rahmen der Sacheinlage sind in § 183 Abs. 1 AktG enthalten. Danach müssen bei der Erbringung einer Sacheinlage (vgl. § 27 Abs. 1 und 2 AktG) ihr Gegenstand, die Person, von der die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt, und der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl der bei der Sacheinlage zu gewährenden Aktien im Kapitalerhöhungsbeschluss festgesetzt werden. Der Beschluss darf gem. § 183 Abs. 1 S. 2 AktG weiterhin nur gefasst werden, wenn die Einbringung von Sacheinlagen und die vorgenannten Festsetzungen ausdrücklich und ordnungsgemäß nach § 121 Abs. 3 AktG bekannt gemacht worden sind.

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      1.5.3 Prüfung der Sacheinlage

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      1.5.4 Differenzhaftung

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