gefasst wird, bevor der Einlagegegenstand und dessen Wert der HV bekannt waren. Wird der Einbringungsvertrag vor dem Kapitalerhöhungsbeschluss geschlossen, so steht er gem. § 158 BGB unter der aufschiebenden Bedingung, dass eine Kapitalerhöhung mit Sacheinlage beschlossen wird.[142] Zur Erfüllung des Einbringungsvertrages und seiner schuldrechtlichen Einbringungsverpflichtungen sind dann die Verfügungsgeschäfte je nach Einbringung zu tätigen.
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Die gesellschaftsrechtliche Pflicht zur Zeichnung der neuen Aktien folgt für die Einleger erst aus dem Zeichnungsschein, den sie unterzeichnen müssen (§ 185 AktG). Gem. § 185 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 AktG muss der Zeichnungsschein die Angaben über die Sacheinlage enthalten. Die gesellschaftsrechtliche Pflicht zur Leistung der Sacheinlage, welche aus dem Zeichnungsschein folgt, ist getrennt von der schuldrechtlichen Verpflichtung zur Einbringung der betreffenden Sacheinlage zu sehen, welche aus dem Einbringungsvertrag folgt.
1.5.7.2 Haftung des Einlegers bei unwirksamer Sacheinlagevereinbarung
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Sacheinlageverpflichtungen können aus mehreren Gründen unwirksam sein. Zunächst kommt eine Unwirksamkeit der Sacheinlageverpflichtung in Betracht, weil die gem. § 183 Abs. 1 AktG erforderlichen Festsetzungen fehlen.[143] Resultiert die Unwirksamkeit der Sacheinlageverpflichtung aus einem Verstoß gegen § 183 Abs. 1 AktG, ist der Einleger verpflichtet, anstelle der Sacheinlage eine Bareinlage in Höhe des Ausgabebetrags inklusive eines eventuellen Aufgeldes zu leisten, wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister eingetragen wurde.[144] Denn die Gültigkeit der Kapitalerhöhung wird durch die Unwirksamkeit der Sacheinlageverpflichtung im Falle der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung nicht berührt.
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Darüber hinaus können Sacheinlageverpflichtungen wegen eines Verstoßes gegen §§ 134, 138 BGB unwirksam sein. Auch in diesen Fällen ist der Sacheinleger zur Bareinlage in Höhe des Ausgabebetrags verpflichtet.[145] Gleiches gilt, wenn die Sacheinlageverpflichtung wegen Formmangels gem. § 125 BGB unwirksam ist,[146] wobei in diesen Fällen eine Heilung des Formmangels, insbesondere gem. § 311b Abs. 1 S. 2 BGB, in Betracht kommt. Insgesamt lässt sich daher feststellen, dass die Bareinlageverpflichtung bei jeder Unwirksamkeit der Sacheinlageverpflichtung wieder auflebt, da die Kapitalerhöhung durch Sacheinlage nur eine Abweichung vom generellen Grundsatz der Barleistungsverpflichtung darstellt.[147] Voraussetzung für eine Bareinlageverpflichtung ist jedoch stets, dass die Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister eingetragen wurde und damit wirksam geworden ist (§§ 188, 189 AktG).[148]
1.6 Anmeldung des Kapitalerhöhungsbeschlusses
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Gem. § 184 Abs. 1 AktG haben der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats den Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. In der Anmeldung ist anzugeben, welche Einlagen auf das bisherige Grundkapital noch nicht geleistet wurden und warum sie nicht erlangt werden können (§ 184 Abs. 1 S. 2 AktG). Bei einer vereinfachten Sachkapitalerhöhung müssen die Anmelder die ergänzende Versicherung nach § 184 Abs. 1 S. 3 AktG leisten. Im Falle einer Sachkapitalerhöhung sind der Anmeldung gem. § 184 Abs. 2 AktG der Bericht über die Prüfung von Sacheinlagen beizufügen. Bei eine vereinfachten Sachkapitalerhöhung treten an die Stelle des Prüfberichts die Anlagen nach § 37a Abs. 3 AktG.
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Die Bedeutung der Eintragung des Kapitalerhöhungsbeschlusses in das Handelsregister liegt darin, dass der Beschluss erst mit der Eintragung in das Register Bindungswirkung erlangt. Kann der Kapitalerhöhungsbeschluss vor Eintragung in das Handelsregister noch mit einfacher Mehrheit der HV aufgehoben werden, ist dies ab dem Zeitpunkt der Eintragung nicht mehr möglich.[149]
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Verpflichtet zur Anmeldung des Kapitalerhöhungsbeschlusses ist der Vorstand zusammen mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden. Der Vorstand muss bei der Anmeldung in vertretungsberechtigter Zahl handeln.[150] Eine Anmeldung durch Bevollmächtigte (§ 12 Abs. 1 S. 2 HGB) ist nicht zulässig, da in der Anmeldung die Angaben zu den rückständigen Einlagen zu machen und die Mitglieder des Vorstands bzw. der Aufsichtsrat für die Richtigkeit der Angaben gem. § 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG strafrechtlich verantwortlich sind.
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Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats sind nicht nur berechtigt, den Kapitalerhöhungsbeschluss anzumelden, gegenüber der AG sind sie dazu auch verpflichtet. Widersetzen sie sich – gleich aus welchem Grund – dem Willen der HV, so können sie sich gegenüber der AG schadensersatzpflichtig machen.[151] Der Aufsichtsrat kann den Vorstand und den Vorsitzenden des Aufsichtsrats auf Durchführung der Anmeldung verklagen.[152] Die HV kann die Anmeldung jedoch auch für einen bestimmten Zeitpunkt anordnen,[153] z.B. für den Zeitpunkt der Zusage der Zeichnung von Aktien durch einen Großinvestor. Die Anmeldung hat danach entsprechend dieser Anordnung zu erfolgen.[154]
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Der Kapitalerhöhungsbeschluss kann frühestens nach Eintritt seiner Wirksamkeit angemeldet werden, so etwa, wenn auch erforderliche Sonderbeschlüsse gefasst worden sind.[155] Er muss spätestens zusammen mit der Durchführung der Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden.[156] In der Zwischenzeit steht der genaue Zeitpunkt der Anmeldung des Kapitalerhöhungsbeschlusses im pflichtgemäßen Ermessen des Vorstands und des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, falls der Kapitalerhöhungsbeschluss keine bindende zeitliche Vorgabe zur Anmeldung enthält.[157]
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Das Registergericht prüft – wie bei allen satzungsändernden Beschlüssen – vor der Eintragung des Kapitalerhöhungsbeschlusses, ob die gesetzlichen und satzungsmäßigen Voraussetzungen für den Kapitalerhöhungsbeschluss in förmlicher und sachlicher Hinsicht vorliegen. Stehen der Eintragung rechtliche Hindernisse entgegen, so ist sie grds. abzulehnen.[158] Das Gericht kann sich bei der Plausibilitäts-Prüfung der eingereichten Unterlagen auf deren Richtigkeit verlassen, wenn diese vollständig und widerspruchsfrei sind. Es entscheidet auch über die Frage, ob rückständige Einlagen lediglich in unerheblichem Maße gegeben sind.[159] Bei begründeten Zweifeln hat das Gericht gem. § 26 FamFG von Amts wegen zu ermitteln und ggf. Beweis zu erheben.[160]
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Bei Sacheinlagen hat das Registergericht gem. § 184 Abs. 3 S. 1 AktG zu prüfen, ob der Wert der Sacheinlage nicht unwesentlich hinter dem geringsten Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien zurückbleibt. Entgegen dem Wortlaut der Vorschrift hat das Gericht hier kein Ermessen. Bleibt der Wert der Sacheinlage nicht unwesentlich hinter dem geringsten Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien zurück, so muss das Registergericht die Eintragung ablehnen.[161] Bei einer vereinfachten Sachkapitalerhöhung gem. § 183a Abs. 1 AktG ordnet § 184 Abs. 3 S. 2 AktG die entsprechende Geltung des § 38 Abs. 3 AktG an. Das Registergericht hat daher bezüglich der Werthaltigkeit der Sacheinlage ausschließlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 37a AktG erfüllt sind. Lediglich bei einer offenkundigen und erheblichen Überbewertung kann das Gericht die Eintragung ablehnen. Trotz des Wortlauts des § 38 Abs. 3 S. 2 AktG hat das Registergericht auch bei dieser Entscheidung kein Ermessen.[162]
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Das Registergericht darf den Kapitalerhöhungsbeschluss nicht in das Handelsregister eintragen, wenn der Beschluss nichtig ist oder für nichtig erklärt wurde oder mangels notwendiger Sonderbeschlüsse noch schwebend unwirksam ist.[163] Der Kapitalerhöhungsbeschluss darf weiterhin bei bloßer Anfechtbarkeit nicht eingetragen werden, wenn Vorschriften verletzt sind, deren Einhaltung im Interesse Dritter liegt. Dies ist nach h.M. dann nicht der Fall, wenn lediglich die Rechte der gegenwärtigen Aktionäre verletzt sind.[164] Dieser Ausnahme ist zuzustimmen,[165] da die