Hans-Peter Schwintowski

Handbuch des Aktienrechts


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gefasst wird, bevor der Einlagegegenstand und dessen Wert der HV bekannt waren. Wird der Einbringungsvertrag vor dem Kapitalerhöhungsbeschluss geschlossen, so steht er gem. § 158 BGB unter der aufschiebenden Bedingung, dass eine Kapitalerhöhung mit Sacheinlage beschlossen wird.[142] Zur Erfüllung des Einbringungsvertrages und seiner schuldrechtlichen Einbringungsverpflichtungen sind dann die Verfügungsgeschäfte je nach Einbringung zu tätigen.

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      Die gesellschaftsrechtliche Pflicht zur Zeichnung der neuen Aktien folgt für die Einleger erst aus dem Zeichnungsschein, den sie unterzeichnen müssen (§ 185 AktG). Gem. § 185 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 AktG muss der Zeichnungsschein die Angaben über die Sacheinlage enthalten. Die gesellschaftsrechtliche Pflicht zur Leistung der Sacheinlage, welche aus dem Zeichnungsschein folgt, ist getrennt von der schuldrechtlichen Verpflichtung zur Einbringung der betreffenden Sacheinlage zu sehen, welche aus dem Einbringungsvertrag folgt.

      1.5.7.2 Haftung des Einlegers bei unwirksamer Sacheinlagevereinbarung

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      Gem. § 184 Abs. 1 AktG haben der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats den Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. In der Anmeldung ist anzugeben, welche Einlagen auf das bisherige Grundkapital noch nicht geleistet wurden und warum sie nicht erlangt werden können (§ 184 Abs. 1 S. 2 AktG). Bei einer vereinfachten Sachkapitalerhöhung müssen die Anmelder die ergänzende Versicherung nach § 184 Abs. 1 S. 3 AktG leisten. Im Falle einer Sachkapitalerhöhung sind der Anmeldung gem. § 184 Abs. 2 AktG der Bericht über die Prüfung von Sacheinlagen beizufügen. Bei eine vereinfachten Sachkapitalerhöhung treten an die Stelle des Prüfberichts die Anlagen nach § 37a Abs. 3 AktG.

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